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Das RKI definiert am 29.11. 2021, aktualisiert am 21.12.2021 (nachlesbar auf der Seite des RKI): “Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.”

Wenn Arbeitgeber oder Apotheken behaupten/unterstellen, dass Inhaber eines Genesenen Zertifikates auf der Basis des Nachweises von spezifischen Antikörpern betrügen würden, dann verweisen Sie auf die nachweisliche Rechtmäßigkeit. Behalten Sie sich Weiterungen vor, sofern Ihnen Nachteile bei Nichtanerkennung entstehen.

Geimpft – Genesen – Getestet: knapp 5 Wochen vor dem Weihnachtsfest wird nicht nur in Deutschland durch die Regierenden die 3G Regel eingeführt. Ihn zahlreichen Bereichen ist sogar eine 2G verpflichtend. Je nach Bedarf kann eine PCR/Antigen-Testung eingefordert werden. Nennt sich 2Gplus (Bundesregierung). Aber wie ist dieses paternalistische Vorgehen der Regierenden einzuordnen –  als evidente Vorsorge, als Willkür? Oder anders formuliert, wie beweist man den Schutz vor einem “mörderischen” Virus? Mit Sicherheit nicht durch Abbau von Rettungsmöglichkeiten (Krankenhausbetten).

Vor der Zulassung eines Impfstoffes (klinische Prüfphasen bei der Entwicklung von Impfstoffen) steht an erster Stelle die Beantwortung der Frage, wie ist die Immunantwort (Schutz). Dann folgt, wie sicher ist der Impfstoff, welche Dosis ist erforderlich und wie ist die Wirksamkeit. Konstant bleibt jedoch die Forderung, sowohl im Zulassungsprozess, aber auch nach einer bedingten Zulassung⎢Notfallzulassung⎢regulären Zulassung, die Beantwortung der Frage: wie immunogen = schützend (Nachweis anhand spezifischer Immununtersuchungen wie Antikörper, T-Zell-Immunität) und wie sicher ist der Impfstoff (Bundesgesundheitsblatt 2014). Dies gilt auch für Menschen die als Genesene definiert sind, bis wer auch immer im Rahmen der Covid-19 Problematik dieses Außerkraftsetzung setzte. Auch bei Genesenen bestimmt man den Schutz, die Immunmarker, um zu sehen, ob die Person gefeit ist, einen nächsten Angriff abzuwehren, ohne schwerst zu erkranken oder gar zu versterben. Aktuell ist es das Covid-19-Virus, aber das gilt für Masern, Pocken und andere Erreger in gleicher Weise. Beim Genesenen, der natürlichen Auseinandersetzung, sowie bei der Impfung wird das als Risikoerkennung, Risikobewertung und Risiko Minimierung bezeichnet. Der gemeinsame Nenner heißt: wie gut ist eine Person ohne oder mit Impfung geschützt bzw. nicht schwer zu erkranken, das Gesundheitssystem nicht zu überfordern (Stichwort Triage aus dem Kriegsrecht, eingeführt durch die Regierung) bzw. nicht vorzeitig zu versterben. Impferfolg und Genesenenstatus überprüft man jedoch nicht mit der Durchführung eines Biomarker, dem PCR-Test, wie seit ca. 25 Jahren wiederholt bewiesen (WHOFDAAltman and Bland 1994).

Folglich ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV / Drucksache 19/29257 vom 4.5.2021) Willkür.  Diese Verordnung benutzt einen Surrogat/Biomarker (PCR = Infektion) als Beweis für eine Erkrankung. Diese Verordnung verletzt  damit  nicht  nur den Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG,  sondern missachtet evidente medizinische Erkenntnisse entgegen dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten – Willkürverbot. Damit steht § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und die daraus mit der 3 G Regelung resultierenden oktroyierten Verpflichtungen aufgrund des Widerspruchs zu medizinischen Erkenntnissen der Immunität und zum Bundesrecht, welches bei anderen Erkrankungen auch den Immunitätsnachweis genügen lässt.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das RKI im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Kategorie „Genesene“ zur Bezeichnung derjenigen Personen verwendet, die sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, aber nicht in die Kategorie „aktive Fälle“, „Verstorbene“ oder „Hospitalisierte“ eingeordnet werden. Aber die Einhaltung der in Stein gemeißelten Menschenrechte sind keine statistische Spielerei eines Regierungsinstitutes, zumal seit 1. KW 2020 bis November 2021 von 81.975.529 PCR Getesteten nur 5.677.751 (6,93%) als positiv registriert wurden – RKI.

Konsequenz: gleiche Anwendung von  Beweisen. Bestimmungen des Immunstatus bei Geimpften wie Ungeimpften, bei Genesenen wie Gesunden. Weg von der Willkür der Bestimmung des PCR, der kein Marker für einen Schutz darstellt, zurück zum Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG und dem von Radbruch definierten ‘Extremes Unrecht ist kein Recht’.