Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (Link)
Impfung und Genesung wird politisch neu definiert. Es wird behauptet, dass unter Bezug auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse des RKI und des PEI diese Veränderungen erforderlich wären. Versucht man herauszufinden, was denn wissenschaftlich so neu sei, dann wird man leider nicht fündig. Fachlich ist offensichtlich ein dehnbarer Begriff geworden, der so angewandt wird wie „Distanz heißt Nähe“. Daher ist und bleibt der Dreh- und Angelpunkt ein Biomarker, der weder Immunität beweist, noch eine Infektion im Sinne einer Krankheit beschreibt. Es ist nach wie vor der politische Halbgott „PCR-Test“.
Erfolgskontrolle nicht erwünscht
Es geht um das Impfen und nur um das Impfen, da Erfolgskontrollen = Immunitätsuntersuchungen unter den Tisch fallen. Das Motto heißt Impfen / PCR / Impfen / PCR….. Man kann sich „freitesten, wie die Politik so schön schreibt.
Von der Quarantäne dauerhaft befreit sind nach den neuen Vorgaben:
- Dreifach geimpft („geboostert“). Egal welcher Impfstoff – auch Johnson ] Johnson gelten künftig als eine Impfung
- Eine oder zwei Impfungen und danach eine Infektion (PCR positiv)
- Eine Impfung, folgend eine Infektion (PCR positiv) und danach eine Impfung
- Infektion (PCR positiv) und danach eine oder zwei Impfungen
von der Quarantäne für 3 Monate befreit
- Zwei Impfungen
- Infektion
Zur Erinnerung, was fachlich das RKI unter Genesen definiert: „Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen: a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Was denn nun, Ihr „Experten der Regierung“?
Nur der PCR-Test zählt oder doch die Definition des RKI vom 21.12.2021? „Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.“