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Arztgelöbnis, Nürnberger Kodex und Berufsordnung

Verstößt ein Arzt bei der Impfung gegen fachliche Standards, haftet er dem Patienten nach §§ 280, 630a ff. BGB für den daraus entstehenden Schaden. Gleiches gilt bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 630e BGB. Soweit keine wirksame Einwilligunggemäß § 630d BGB vorliegt, ist die Impfung sogar rechtswidrig und stellt eine gefährliche Körperverletzung dar. In diesem Fall haftet der Arzt auch aus § 823 BGB. Außerdem drohen ihm straf- und standesrechtliche Konsequenzen. Je nach Fallkonstellation können auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB) in Betracht kommen (z.B. bei der Impfung durch Amtsärzte oder in staatlichen Impfzentren).  Welche fachlichen Standards der Arzt einzuhalten hat, sind in der Berufsordnung für Ärzte festgehalten und verpflichten den Arzt unter Allgemeine ärztliche Berufspflichten § 2 (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. § 2 (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. § 2 (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. § 2 (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.