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Wer bescheinigt Impfunfähigkeit aufgrund von Kontraindikationen (KI-Atteste)?

Bissl umständlich wie die Berliner Zeitung es am 13.12. 2021 beschreibt: “Momentan ist jeder Arzt dazu verpflichtet, bei vorliegenden medizinischen Voraussetzungen ein Attest auszustellen, das eine Impfung gegen Sars-Cov-2 ausschließt.” Das Bundesgesundheitsministerium teilt mit: „Diese Pflicht der Ärztin oder des Arztes zur Ausstellung von Attesten ergibt sich grundsätzlich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag nach Paragraf 630a in Verbindung mit Paragraf 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch“, schreibt das Ministerium. „Nach Paragraf 25 Satz 1 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte haben diese bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen” Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die Berliner Ärztekammer bestätigen dem Tagesblatt sogar, dass es sich aus der Sorgfaltspflicht eines jeden Arztes ergeben würde. „Ist die Ärztin oder der Arzt von dem Vorliegen einer Kontraindikation überzeugt, besteht vor diesem Hintergrund auch eine Pflicht zu deren Bescheinigung“. Das will man aber wohl ändern, weil angeblich Patienten durch den “Hausarzt” nicht korrekt beraten werden. Menschen, die den Hausarzt aufsuchen, wollen sich gern impfen lassen und da sagt doch der Hausarzt glatt “würde ich nicht empfehlen”. Und das, so die Zeitung, sei Humbug, da das PEI, aber auch andere Organisationen wie der Geschäftsführer von der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung (BAG), Martin Danner, nur ganz wenige Kontraindikationen nach der Impfung sehen würde.

 Ein No-Go: Nichtärzte wollen ärztliches Handeln vorschreiben!

Wie alle anderen Nichtmediziner mit den tollen Ratschlagen wird sicher Dr. Martin Danner, GF der BAG, als Jurist wissen, dass für Ärzte die Berufsordnung festschreibt, dass sie den Anweisungen von “Nichtmedizinern” nicht Folge leisten dürfen. So auch mit Beschlusses des 124. Deutschen Ärztetages vom 5. Mai 2021 in Berlin  in § 2  der allgemeinen ärztlichen Berufspflichten erneut verpflichtend festgesurrt. Damit gibt weder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), noch die STIKO mit dem RKI, noch irgendeine Leitlinie und schon gar nicht ein Politiker oder wer auch immer von den in Medien paraphrasierenden Leuten vor, was der Arzt mit Ethik, Sachverstand, Herz und Gewissen, seinem Patienten aufklärend unterbreiten muss.

Nicht vergessen: der Mensch ist einmalig und kein statistischer Mittelwert

Es erübrigt sich daher zu sagen, dass es im Mittel, möglicherweise oder auch nicht oder evtl. oder auch klar bewiesen, angeblich deutlich weniger Nebenwirkungen geben würde als es durch die Köpfe der Menschen geistere. Wir sind keine Masse! Wir sind einzelne Individuen.  Nicht wir nehmen Pillen ein, sondern jeder nach individueller Nutzen/Risiko-Abwägung die seinen. Diese Fakt gilt es von jedem Arzt bei der Aufklärung zu berücksichtigen:

  • Nach deutschem Recht handelt es sich bei der Corona-Schutzimpfung um einen medizinischen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Impfung ohne wirksame Einwilligung erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung. Tritt ein Impfschaden ein, so haftet der Arzt nicht nur auf Schadensersatz gemäß §§ 630a ff, 823 BGB, sondern er macht sich ggfls. sogar gemäß § 230 ff. StGB strafbar. Es können auch Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen, z.B. bei der Impfung durch Amtsärzte oder in staatlichen Impfzentren (§ 839 BGB).
  •  Die Impfung bedarf einer umfassenden Aufklärung, § 630 e BGB. Dabei ist auch über schwerste Risiken aufzuklären, selbst wenn sie seltensind. Aufzuklären ist außerdem über Alternativen. Es gibt sehr gute Behandlungsmöglichkeiten gegen Corona. Auch die Nicht-Impfung ist eine Alternative, da sie zu einer Stärkung des eigenen Immunsystems führt. Aufzuklären ist ferner über die körpereigene Immunität, welche im Labor nachgewiesen werden kann.
  •  Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt das Maß aufklärungspflichtiger Risiken von dem unmittelbaren Nutzen abhängen, den der Eingrifffür den Patienten hat. Bei einer vorbeugenden Impfung ist jede – auch relativ unwahrscheinliche – Eventualität aufklärungsbedürftig. Die einseitige Betonung der rein statistischen Risikokomplikationsdichte ist von der Rechtsprechung mit verschiedenen Begründungen weitgehendaufgegeben worden.
  • bei experimentellen „Neulandmethoden“ hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die individuelle Aufklärung sogar noch verschärft, was wiederum den Grundsätzen zu Heilversuchen und dem Nürnberger Kodex entspricht: Der Patient ist auch darüber aufzuklären, dass dergeplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden,wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 – juris)
  • Dass es sich bei der Corona-Schutzimpfung um eine sogenannte experimentelle Neulandmethode handelt, ergibt sich bereits aus dem Aufklärungsbogen des RKI: “Allerdings liegen aufgrund der Studiengröße bei Zulassung und der vergleichsweise kurzen Beobachtungszeit nach Impfung in den Ländern, die bereits in dieser Altersgruppe impfen, bisher noch keine ausreichenden Daten vor, um seltene und sehr seltene unerwünschte Wirkungen erkennen zu können. Auch zum möglichen Risiko einer Herzmuskelentzündung nach einer Auffrischimpfung liegen aktuell noch keine ausreichenden Daten vor.“ (RKI Stand 14.1.2022). Aufzuklären ist insbesondere auch über die durch den vorgezogenen Einsatz der Impfstoffe mit bedingten Zulassungen durchgeführte klinische Prüfung am Menschen und die darin liegenden besonderen Risiken.
  •  § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB schreibt die mündliche Aufklärung – auch beim Impfen – verpflichtend vor. Das erforderliche Aufklärungsgespräch des Arztes kann nicht durch die Verwendung von Aufklärungsbögen ersetzt werden. Das vom RKI zur Verfügung gestellte Muster zum Verzicht aufeine mündliche Aufklärung ist rechtlich mehr als bedenklich (Rahn, ZMGR 2021, 345ff.) und es wird dringend davon abgeraten, diese in derPraxis zu verwenden! (Bahner, Corona-Impfung, 1. Aufl. 2021, Seite 48) 

Wenn jetzt nur noch Amtsärzte (Ärztinnen und Ärzte, die in Gesundheitsämtern der Landkreise tätig sind und den Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen absolviert haben) und Fachärzte nach den Vorstellungen der politischen Akteure, Atteste über Kontraindikationen bei der vorbeugenden Covid Impfung ausstellen sollen, dann gilt auch für diese Ärzte die gleiche Sorgfaltspflicht und Haftung, wenn dem Einzelnen ein Schaden daraus entsteht. Daher erlauben wir uns, unabhängig vom PEI, der Regierung oder anderen Datenerfassern, eine Literaturdatenbank über Nebenwirkungen, Sideeffekte zu präsentieren, die sowohl Ärzte als auch Laien oder dem potentiellen Impflingen Hilfestellung bei einer individuellen Impfentscheidung sein soll.

Nie vergessen: jeder Einzelne entscheidet selbst, ob er sich impfen lassen will oder nicht. Der Arzt berät, aber jeder Arzt mit Wissen und Herz wird die Entscheidung seines Patienten respektieren oder zu respektieren haben. Wenn Sie sich impfen lassen wollen, dann tun Sie es. Sie übernehmen damit die volle Verantwortung für Ihr Handeln und folglich auch für den Nutzen ( eine Impfung soll schützen!) wie potentiellen Schaden. Aber Niemand soll mit der Behauptung kommen, dass er  im freien Fall aus dem Fenster im 10. Stock auf Geheiß seines Arztes gesprungen sei oder, sich nicht impfen lassen hat, nur weil der Arzt, der Gesundheitsminister, eine Tageszeitung oder ein Jurist ihn dazu überredet habe. Selbstbestimmung heißt das Zauberwort ! Es wird Zeit, dass der Mensch lernt damit umzugehen.