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Einführung

Kurzer Bezug zum bürokratische Teil: WD3 – 3000 – 199/21 ist eine Auftragsarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes (WD Fachbereich Verfassung und Verwaltung) des deutschen Bundestages.  Der WD sollte eruieren, welche Möglichkeiten der Sanktionen und Verwaltungsvollstreckungen der Staat hat, um die allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 einzuführen. Am 3. 12.2021 wurde die Arbeit abgeschlossen. Der Wissenschaftliche Dienst, deren Mitglieder vom Bundespräsident bzw. dem Bundestag berufen werden, “unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen” (https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD-3-199-21-pdf-data.pdf)

Kleiner Ausflug der Beurteilung des verfassungsrechtlichen Rahmen: Einwände, dass die im GG verankerte Ewigkeitsklausel (§79 Abs.3) bei der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ausgehebelt wird, werden wegargumentiert. Die Ewigkeitsklausel  besagt: “Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig”. Der WD argumentiert, dass die Mehrheit keine Verletzung der Unantastbarkeit der Würde des Menschen sieht und das Gemeinwohl (die Mehrheitsentscheidung) somit Vorrang hätte. Desgleichen wird auch das Argument des Staatsrechtlers Prof. Dr. Dietrich Murswiek, der einen Verstoß der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG ausführlich begründet, (hier) mit dem Verweis “Eine in diesem Sinne „verächtliche Behandlung“ ist bei einer Impfpflicht nicht zu erkennen” ad absurdum geführt. Auch die ehemaligen Verfassungsrichter Prof. Hans-Jürgen Papier und  Prof. Udo Di Fabio sehen erhebliche juristische Bedenken bei der Verhältnismäßigkeit  für die Einführung der allgemeinen Impfpflicht (Focus 21.1.2022).

Bekanntermaßen sagte schon Cicero: das Papier errötet nicht – epistula non erubescit. Papier ist geduldig, man kann rauf und runter argumentieren, je nach Gusto. Besser gesagt, Juristerei ist stets ein Dienst für die Herrschenden, wie die Vergangenheit aller Staatsformen uneingeschränkt belegt. Dennoch verwundert es, wenn plötzlich eine unklar definierte “Mehrheit” bemüht wird, die Ewigkeitsklausel aufzuweichen. Im Mittelalter war die Mehrheit auch der Auffassung, dass die Erde eine Scheibe ist…

Kurze Zusammenfassung der empfohlenen Maßnahmen des WD: (laut Tagesordnung des  Deutschen Bundestages findet in der 28. Sitzung, am 07.04.2022 um 9.00 Uhr, die Beratung der Beschlussempfehlungen für die generelle Impfpflicht ab 18. Lebensjahr statt, die ab 1. Oktober 2022 der Nachweispflicht unterliegen soll)

  • Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung für die, die sich nicht impfen lassen wollen (siehe WD3 – 3000 – 199/21)
    • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe , sofern derjenige mit Vorsatz (sich nicht impfen lassen zu wollen) handelt.Vorsatz bedeutet, dass der Täter hinsichtlich des jeweiligen Tatbestands-merkmals mit Wissen und Wollen handelt.7 Für eine Strafbarkeit weiterhin gegeben sein müssen schließlich die allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.
    • Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zur Vornahme der Handlung.
    •  Unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG, sofern die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt. Unmittelbare Zwangsmaßnahmen können sein:  der Einsatz von körperliche Gewalt, Hilfsmittel, Waffen oder Beugehaft. Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren hat. der unmittelbare Zwang wird als hohe Hürde eingestuft, so dass das Zwangsgeld bevorzugt werden sollte nach § 12 VwVG 
    • Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG) können zusätzlich mit der Impflicht verknüpft werden.
  • eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,
  • eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder
  • eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde

Wichtig zu Wissen:

Bei aller juristischen Wortspielerei, der Fragwürdigkeit der Verhältnismäßigkeit der Anwendung von unmittelbaren Zwang sowie der rational nicht nachvollziehbaren Einschränkungen der Menschenrechte, wird  bescheinigt :Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wären auf jeden Fall Ausnahmen für solche Menschen vorzusehen, für die keine Impfempfehlung bzw. eine entsprechende Kontraindikation vorliegt. Ebenso wären Ausnahmen für Menschen mit anhaltender Immunisierung aufgrund Genesung von einer Ansteckung mit dem Corona-Virus erforderlich.”

Zur Erinnerung: die IFR liegt bei 0,05 und die Sterblichkeit wird zu 70% bei den über 80jährigen nachgewiesen (siehe Artikel “Fetisch PCR”, dort die statistischen Nachweise des RKI und destatis. Anders ausgedrückt 99,9% der Menschen überleben ohne Impfung, wie auch Prof. Ioannides mehrfach für zahlreiche Länder nachweisen konnte.

Nicht vergessen!

Absolute und relative Kontraindikationen gegen eine medizinische Maßnahme (inklusive Impfung) liegen nicht im Auge der Beurteilung durch Politiker, auch nicht in den Vorgaben⎢ Empfehlungen der STIKO, des RKI , des PEI oder einer medizinischen Leitlinie. Eine Impfunfähigkeit zu bescheinigen ist ausschließlich durch einen Arzt gesetzlich vorgegeben und durch den unmittelbar Impfenden. 

Daher empfehlen wir, sich auf eine eventuelle Impfpflicht vorzubereiten und zu prüfen, ob eine Kontraindikation vorliegt.

  • Tragen Sie alle medizinischen Unterlagen und Krankheiten zusammen. Ihr behandelnder Arzt ist per Gesetz verpflichtet, Ihnen alle unterlagen gegen eine Kopiergebühr herauszugeben
  • legen Sie diese Unterlagen in einem Ordner ab, so dass Sie jederzeit schnell Zugriff darauf haben.
  • Lassen Sie Immunitätsnachweise durchführen. Das Ziel jeder Impfung ist Immunität, um schwere Erkrankungsverläufe oder frühzeitigen Tod sowie eine Überlastung des Gesundheitswesen zu vermeiden (siehe WHO): Immunität ist kein PCR Nachweis (siehe desgleichen  WHO sowie Altman & Bland 1994, BMJ)
  • Besteht bei Ihnen eine Kontraindikation gegen die Covid-Impfung vor, reden Sie mit Ihrem Arzt. Ihr behandelnder Arzt muss nach objektiven Kriterien und seinem ärztlichen Gelöbnis, ihnen nicht auch ausstellen sollte. Hinweis: Jede Kontraindikation ist individuell zu bewerten und kein Mittelwert anerkannten Nebenwirkungen, die irgendein Gremium statistisch erfasst oder anerkannt hat!
  • Die Ärzte der Bürgerbewegung stellen, sofern Ihre Krankendaten nach Aktenlage überprüft sind und eine online Konsultation stattfindet bei Nachweis von Kontraindikationen desgleichen ein ärztliches Zertifikat aus. Dazu informieren Sie sich unter dem Link “Impffähigkeit“, welche Schritte Ihrerseits erforderlich sind.
  • Auf der Seite unserer Homepage “Literatur Link Nebenwirkungen” können Sie in der Literatur erfasste Nebenwirkungen nachlesen. Die Angaben werden anhand von seriösen, globalen medizinischen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften erhoben.
  • Sofern noch nicht erfolgt, empfehlen wir die Überprüfung der Immunisierung durch Bestimmung der verfügbaren Immunitätsbestimmungen

Zusammenfassung

Bereiten Sie sich gut vor. Coronaviren sind saisonal, wie Influenza-Viren Der Herbst könnte folglich wieder “heiß” werden.  Wer sich impfen lassen will, nur zu. Wer allerdings Kontraindikationen aufweist bzw. bei wem nach der Impfung Nebenwirkungen auftraten oder gehäufte Durchbruchinfektion, auftraten, hat desgleichen die Option, sich objektive Einschränkungen = Kontraindikationen attestieren zu lassen.

Nicht vergessen, das Leben ist einmalig! Nach zwei Jahren “Pandemie” gilt als gesichert, natürliche Immunität ist robuster als die Immunität durch Impfen. Impfen heizt die Mutationsgeschwindigkeit an und zu allem Überfluss ist auch noch  eine 13,01fach höhere Durchbruchrate nachweisbar (Israel ist bekanntermaßen Impfweltmeister und von dort stammen die Daten die am 25. August 2021 veröffentlicht wurden.

Bleiben Sie gesund!

Dokument: Rund um Impfung