Von mangelndem Wissen
Das eine oder andere Gesundheitsamt oder die eine oder andere Behörde stellt Behauptungen auf, die nicht den Gesetzen entsprechen. Aus welchem Grund auch immer, soll damit versucht werden, Menschen zu nötigen, sich gegen jeden gesundheitlichen Sachverstand impfen zu lassen. Die Bürger soll auf jede nur erdenkliche Art komplett verunsichert werden. Es ist daher erforderlich, ein wenig Klarheit in den ohnehin schon vorhandenen Dschungel der missbrauchten Definitionen und Begrifflichkeit sowie gesetzlichen oder verordneten Vorgaben zu bringen.
Die Kontraindikation ⎢Der Kunstfehler
Kontraindikationen gegen eine Impfung werden nicht für eine „Örtlichkeit- Einrichtung“ ausgestellt. Eine Kontraindikation bezeichnet in der Medizin eine Gegenanzeige, ein Kriterium oder einen Umstand, der eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme verbietet. Aus dem Ignorieren einer Kontraindikation kann die Schädigung eines Organs oder Organ-Systems und /oder die Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung resultieren. Grundlage für die Auswahl einer rationalen Pharmakotherapie sind daher die Kenntnisse individueller Besonderheiten über den Patienten. Dazu zählen insbesondere Begleiterkrankungen, Komedikation (Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten), Unverträglichkeiten, die Pharmakogenetik, bekannte Diagnosen (Kontraindikationen). Der Arzt ist auf eine möglichst vollständige, aktuelle und fehlerfreie Informationsvermittlung angewiesen. Hinweis:
- Eine Kontraindikation gegen eine Impfung wird somit immer auf die Person ausgestellt. Folglich gilt die ärztlich ausgestellte KI-Bescheinigung generell für alle Einrichtungen oder Örtlichkeiten.
- Als ärztliche Kunstfehler ist ein nach dem Stand der Medizin vermeidbares und unerwünschtes Ereignis in Zusammenhang mit einer Arzneimitteltherapie definiert, das dem Patienten tatsächlich oder potentiell Schaden zufügt. Rudolf Virchow definierte einmal: der ärztliche Kunstfehler ist die „Gesundheitsschädigung eines Patienten aus Mangel an Aufmerksamkeit oder Vorsicht und zuwider allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde“. Ein Kunstfehler wird auch als Behandlungsfehler bezeichnet. § 630a BGB definiert einen Behandlungsfehler als eine medizinische Behandlung, die nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten Standard befolgt, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Nicht vergessen: Die Covid-19 Impfung ist nicht allgemein anerkannter medizinsicher Standard. Die Covid-19 Impfstoffe sind Notfallzulassungen aufgrund einer durch die WHO ausgerufenen Pandemie, die auf der Erhebung eines Biomarkers (PCR-Test) beruht. Zur Info: Wenn ein Arzt auf ausdrücklichen Wunsch eines Patienten eine Therapie anwendet, von der er als Fachmann aber weiß, dass sie kontraindiziert ist, haftet er für die immateriellen und materiellen Schäden uneingeschränkt. Der Patient trägt keine Mitschuld. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Arzt seinem Patienten abraten müssen. Zumindest hätte er ihm die Risiken schonungslos schildern müssen (Schadensersatz wegen Kontraindikationen)
- Abzugrenzen vom vermeidbaren Arzneiereignis sind das nicht-vermeidbare unerwünschte Arzneimittel-Ereignis, der Unterlassungsfehler und der Compliance-Fehler. Sofern in der Literatur jedoch Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Risiken etc. aufgeführt sind, ist die Missachtung dieser Komplikationsmöglichkeiten als vermeidbares Arzneiereignis zu gewichten. Die aktuelle Gewichtung von Nebenwirkungen durch Covid-Impfungen wie vom PEI, RKI oder den Arzneimittelherstellern sowie Behörden durchgeführt , besagt für den Einzelnen Nichts. Diese ist maximal für die Beurteilung einer Gesamt-Nutzen-Risiko-Gewichtung heranzuziehen. Jedoch ist es ein Minimum von “good cinical practice” speziell bei Notfallzulassungen und nicht nur bei klinischen Studien, dass alle gemeldeten Ereignisse erfasst werden (glaubwürdig sind) und nicht unter den Tisch fallen, wenn die Anzahl der Nebenwirkungen nicht den “Erwartungen” der Erfassenden entspricht, wie das beim PEI der Fall ist – Sicherheitsbericht Langen 7.2.2022, Seite 17von 46
Die Impfunfähigkeit
Die ärztliche Bescheinigung einer Impfunfähigkeit wird nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ausgestellt. §20a regelt, welche Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a (1) Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen müssen. Der Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Anders ausgedrückt, wer eine ärztlich ausgestellte Kontraindikationsbescheinigung ⎢Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, ist vom Nachweis des Impfstatus oder Genesenenbeweises befreit. Das ärztliche Zertifikat ⎢Attest muss Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Person sowie die Angaben der ausstellenden Stelle enthalten und die schlichte Bestätigung, dass eine Kontraindikation nach dem Infektionsschutzgesetz gegen eine Covid-19 Impfung vorliegt. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.
Die Schweigepflicht
Der Hinweis auf die §4a der Testverordnung
Der Verweis auf §4a auf dem KI -Zertifikat besagt somit was Ihnen, unabhängig von der bescheinigten Kontraindikation, nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht – die Bezahlung der Testungen! Dazu zählen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten, Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
- Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.