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Silent Witness –  einen «stummen Zeugen» deponieren

Diese Option empfehlen wir allen, die wissen wollen, ob ihre körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen durch die Covid-19 Impfung ausgelöst worden sind oder mit dieser höchstwahrscheinlich in ursächlichem Zusammenhang stehen. Sofern ein Impfschaden nachweisbar ist, können Sie Schadensersatz geltend machen.

In der Grundlagenforschung ist es bereits gelungen im Blut den Nachweis anzutreten, ob die Komplikationen:

  1. durch eine natürliche Infektion entstanden ist
  2. ausschließlich durch die Impfung mit einem Covid-19 mRNA Impfstoff hervorgerufen ist
  3. eine Kombination aus natürlicher Covid-19-Infektion im Zusammenhang mit einer Covid-19- Impfung die Komplikationen ausgelöst hat.
WICHTIG: Ein Impfschaden muss immer am Einzelfall geklärt werden!

Ein Impfschaden liegt vor, wenn die Folgen der Impfung über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen.
Normale Begleiterscheinungen wie Ausschläge, Fieber oder Kopfschmerzen, die nach einer Impfung als vorübergehend eingestuft werden, also folgenlos bleiben, gehören also nicht dazu.
Die Versorgungsämter/Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländern beurteilen, ob eine gesundheitliche Schädigung, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten ist, auch tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde. Hier beispielhaft das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind vorübergehende Gesundheitsstörungen dabei nicht zu berücksichtigen.
Für den Versorgungsanspruch gegen den Staat spielt es keine Rolle, ob die aufgetretenen Beschwerden als mögliche Nebenwirkungen vorher bekannt waren. Betroffene verlieren den Anspruch auch dann nicht, wenn sie korrekt aufgeklärt wurden und in die Impfung eingewilligt haben (siehe u.a. §60 des IfSG).

Wichtig zu wissen: Nach dem Infektionsschutzgesetz haftet der Staat bei einem Impfschaden. Als potentiell Geschädigter müssen Sie die Impfung mit dem Eintrag in den Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nachweisen.

Ende 2020 hat der Gesetzgeber für den Sonderfall Covid-19 im IfSG eine spezielle Regelung getroffen: Wer sich mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus impfen lassen hat oder noch impfen lässt, hat Anspruch auf Versorgung wegen gesundheitlicher Schäden durch die Impfung. Dabei ist – anders als bei anderen Impfungen – egal, ob es eine öffentliche Empfehlung der Landesbehörden gibt oder nicht.

Gewichtung der potentiellen Komplikationen:

Bei Punkt 1 muss man konstatieren, dass keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Warum auch immer, haben Sie eine überdimensionierte Reaktion mit gesundheitlichen Folgen durch die natürliche Infektion erlitten. Aber auch in diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, mit professioneller Hilfe, adäquater Diagnostik und Therapie, die Einschränkungen zu mildern, zu verbessern oder auch komplett zu beseitigen.

Bei Punkt 2 sind die Chancen auf eine Schadensersatzleistung (Anerkennung als Impfschaden) belegt.

Bei Punkt 3 wird mit Rechtsanwälten und Gutachtern zu belegen sein, ob die Impfung die gesundheitlichen Schädigungen triggernd, also verstärkend, begünstigt hat. Auch in diesem Fall kann nach Abwägung der Vor-und Nachteile ein Schadensersatz überlegt und geltend gemacht werden.

Unser Rat:tragen Sie alle Befunde und Krankheiten oder körperlich/geistigen Sondersituationen zusammen, die vor der Impfung ärztlicherseits erhoben worden sind und welche Beeinträchtigungen nach der Covid-19-Impfung zusätzlich aufgetreten sind.

Sollten Sie dazu Fragen oder Hilfestellung benötigen, bieten wir Ihnen individuelle online Beratungen an.
Fakt ist, je mehr handfeste Beweise vorliegen, um so stichhaltiger kann der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt argumentieren.

Unsere Empfehlung: Kryokonservierung von Blut

Wann immer die Untersuchungen zum Nachweis eines Impfschadens in die Routine eines Hochleistungslabors Einzug halten werden, spielt keine Rolle. Ihr Blut kann genau zu diesem Zeitpunkt aufgetaut und untersucht werden. Sie haben einen stillen Zeugen (Silent Witness) geschaffen.

Sie können sich um die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit kümmern, ohne den Beweis auf einen potentiellen Schadensersatz-Anspruch zu verwischen. Dazu lassen Sie sich Blut abnehmen. Das Blut wird durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff aufbewahrt.

Grundsätzliches:
  • Benötigt werden 8 ml Vollblut – Heparinblut.
  • Neben einer einmaligen Einlagerungs- und Aufbereitungsgebühr [Aufbereitung von peripheren Blutleukozyten (PBMC)] fallen für die Kryokonservierung ca. 50,00€/6 Monate (fragen Sie ein Labor an) an.
  • Die Laufzeit /Lagerung Ihres Blutes (Vertragsverlängerung um weitere 6 Monate) ist unbegrenzt, sofern Sie das wünschen.