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Der Arzt – Marionette des Staates?

Highlights

  • Im Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG Stutt­gart) vom 25.06.2024 – 1 U 34/23 wird festgelegt, der Impfarzt habe auf Anweisung des Staates gehandelt. Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie, durch hierzu Beauftragte, sei als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren.
  • Das Urteil ist falsch.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • Das Urteil setzt den Nürnberger Kodex, das Genfer Ärztegelöbnis, den Eid des Hippokrates und die Berufsordnung für Ärzte in Deutschland außer Kraft.
  • Für den Arzt gilt: unter keinen Umständen hat ein Arzt den Anweisungen Dritter zu folgen. Der Arzt haftet ausschließlich und allein für seine therapeutischen und diagnostischen Interventionen.
  • Ein Arzt der eine therapeutische oder diagnostische Intervention durchführt, obwohl er nicht der gebotenen und gesetzlichen verankerten Aufklärungspflicht nachgekommen ist, begeht einen  Kunstfehler, für den er haftet.
  • Für die Geltendmachung der Haftungsansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der geimpften Person und dem Impfstoffhersteller handelt (Bundesministerium für Gesundheitabgerufen 15.7.2024). Das Begehren einer privatrechtlichen Streitigkeit (Klageeinreichung!) setzt voraus, dass es eine praktische Intervention (Injektion des „Impfstoffes”) gab, die durch den Arzt als Freiberufler erfolgte oder durch ihn delegierend angewiesen wurde.
  • Der Impfende Arzt ist der Beklagte zu 1, da ohne Impfung keine Körperverletzung gegeben ist. Es gilt die Regel: stell dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin (Carl Sundberg “The people, yes”-1936). Allegorie: der Arzt soll eine unklare Flüssigkeit (Gift?) verabreichen, macht es  nicht, sondern klärt über die Risiken umfassend auf.

Das Spielen mit der Lebensangst durch die Impfstoff-Allianzen/WHO, EU-Administration (EMA), Regierung plus ihrer Berater, um alle mit einem Impfstoff zu beglücken, ist reine Theorie, wenn der Arzt die Impfung nur unter Beachtung sorgfältiger, umfassender Aufklärung vornimmt, die Entscheidung des zu Impfenden respektiert und die relativen wie absoluten Kontraindikationen beachtet. Da dies nicht erfolgte, ist als 1. Schritt der Wiedergutmachung Klage wegen Körperverletzung einzureichen.

 

weitere Highlight
  • Ärzte (unabhängig vom Anstellungsverhältnis), Rechtsanwälte und Architekten gehören zu den freien Berufen. Nach deutschen Recht § 1 Abs. 2 S. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gilt: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
  • Bundesärzteordnung § 1 definiert : (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
  • Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen. 
  • Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts zu erfolgen. 
  • Das Recht der Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.  
  • Der Eid „Ich werde mein medizinisches Wissen zum Nutzen der Patienten (…) teilen” – (Genfer Ärztegelöbnis), verpflichtet den Arzt zu einer umfassenden Aufklärung über die medizinische Intervention. Die Aufklärung hat dem Patient insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. 
  • Die ärztliche Aufklärung bei „bedingter Zulassung”, wie im Fall der Corona-Impfstoffe, verpflichtet bei Handeln zum Nutzen des Patienten und dem Respekt vor dessen Entscheidung, ob im Gespräch oder mittels Merkblatt, darüber aufzuklären, dass ein beschleunigter Prozess, ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren, eine unzureichende Datenlage besteht, eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung postuliert wird, de facto jedoch noch nicht belegt ist. 
  • Bereits vor Einführung der Massenimpfung gegen Covid-19 mittels mod-RNA-LNP-Mischungen ist nachweislich bekannt, dass diese Impfung nicht frei von Gefahren ist und viele der Risiken unerforscht sind. Selbst der Nutzen für die Risikogruppen, die vorrangig geimpft werden sollen, ist unbekannt. Darüber ist aufzuklären!
  • Trotz der Unklarheiten wird die modRNA-LNP-Gemisch-Impfung als allein erfolgreiche Intervention im Rahmen der durch die WHO ausgerufenen Pandemie propagiert. 
  • Sowohl die Bundes- als auch die Landesregierungen haben die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne aufgefordert, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen. Die Grundlage dazu bildet die STIKO-Empfehlung des Robert Koch-Instituts.
  • Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist auch Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern. 
  • Hoheitlich Aufgaben können nur bezüglich der Organisation und Vorhaltung für die medizinische Intervention, entsprechend dem geltenden Standards, seitens des Staates diktiert werden.
  • Entbindung des Arzt von seinen Berufspflichten ist unzulässig. Sofern der Staat in Diagnostik oder Therapie, ob per Gesetz, hoheitlichem Diktat, nötigend oder belobigend eingreift, rehabilitiert der Staat jede Form ärztlichen Missbrauches der Vergangenheit, die per Gesetz vorgegeben waren. Hier greift auch die Radbruchsche Formel: ‘Extremes Unrecht ist kein Recht’, basierend auf dem Kern von Rechten, die sich um die Menschenrechte flankieren. 
  • Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, werden alle Urteile gegen Ärzte, die gegen die Menschenrechte und den Hippokrates Eid verstoßen haben, hinfällig, sofern sie sich auf Gesetze oder Billigung ihres Handelns durch den Staates berufen können. Diese Ärzte und Wissenschaftler müssen folglich rehabilitiert werden, wenn sie ihre Tätigkeit im Namen des Staates (hoheitlich) ausgeübt haben. Dazu zählen auch Ärzte, die Gesetze im Nationalsozialismus wider der Menschlichkeit befolgt haben.
  • Die per Nürnberger Kodex, Genfer Ärztegelöbnis und Berufsordnung für Ärzte festgelegte Verantwortung ist weder delegierbar noch durch hoheitliche Order, aus welchen Erwägungen auch immer, abzuschaffen oder außer Kraft setzbar.
  • Ein Arzt der eine therapeutische oder diagnostische Intervention durchführt, obwohl er nicht der gebotenen und gesetzlichen verankerten Aufklärungspflicht nachgekommen ist, begeht einen  Kunstfehler, für den er haftet.
  • Für die Geltendmachung der Haftungsansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der geimpften Person und dem Impfstoffhersteller handelt (Bundesministerium für Gesundheit – abgerufen 15.7.2024). Das Begehren einer privatrechtlichen Streitigkeit (Klageeinreichung!) setzt voraus, dass es eine praktische Intervention (Injektion des „Impfstoffes”) gab, die durch den Arzt als Freiberufler erfolgte oder durch ihn delegierend angewiesen wurde.

Begründung

Ein deutsches Gericht führt mit einem Federstrich nicht nur den Nürnberger Kodex, sondern auch das Genfer Ärztegelöbnis sowie die Berufsordnung für Ärzte in Deutschland ad absurdum und erklärt damit erneut den Arzt zum Helfershelfer medizinischer Doktrin einer Regierung. 

Die Klage:

Eine Frau begehrt 50.000 € Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer „Corona-Schutzimpfung” mit dem Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty®). Die Aufklärung bestand in der Aushändigung eines „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 […] – mit mRNA-Impfstoff“ mit dazugehörigem Anamnesebogen des Deutschen Grünen Kreuzes/RKI. Dieser wurde gelesen und ausgefüllt. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch fand danach nicht mehr statt.

1. Instanz 
Das Landgericht Heilbronn weist am 14.2.2023 (Az. 1 O 65/22) die Klage ab.

Begründung: Auf die Corona-Schutzimpfung seien die vom Bundesgerichtshof für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, da es sich um eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und millionenfach durchgeführte Impfung gehandelt habe. Danach sei – wie vorliegend vom Landgericht angenommen – die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben werde, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei dagegen nicht erforderlich.

Zusammenfassung  der gerichtlichen Beurteilung der 1. Instanz

  • Selbst bei einem „bedingt zugelassenen Impfstoff” seien die Grundsätze für eine Routineimpfung anzusetzen, wenn dieser massenhaft verabreicht und von der STIKO empfohlen wird.
  • Wenn ein Aufklärungsmerkblatt an den Impfling ausgehändigt wurde, sei das ausreichend.
  • Die inhaltliche Qualität des Aufklärungsmerkblatt sei nicht von Bedeutung, da offensichtlich der Herausgeber des Merkblattes über jeden Zweifel erhaben erscheint, eine unseriöse Aufklärung angeboten zu haben. 
  • Die Einräumung der Option eines ärztlichen Gespräches sei ausreichend. Der impfende Arzt sei nicht verpflichtet nachzufragen bzw. ein ausführliches ärztliches Gespräch anzubieten. 
  • Es wird darauf Bezug genommen, dass eine ehrenamtlich tätige Gruppe die STIKO, welche für das Robert-Koch-Institut (RKI), der zentralen Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und –prävention,  die Impf-Empfehlungen erarbeitet, verbindlich festlegen könne, was ein Arzt zu tun und zu lassen habe.
  • Zusätzlich wird vom Gericht festgehalten, dass das Aufklärungsblatt über Vor-und Nachteile des medizinischen Eingriffs nicht wirklich umfassend sein muss, wenn der zu Impfende die Möglichkeit erhalte, weitere Fragen an den Impfarzt zu stellen. 
  • Der Impfarzt muss kein ausführliches Gespräch anbieten, sondern der  Impfling muss Fragen stellen. Stellt er diese Fragen nicht, hat er Pech gehabt.

Es wundert nicht, wenn die Klägerin in die Berufung gegangen ist. Zumal die komplette bisherige Rechtssprechung zur Aufklärung Anderes belegt.

Die Aufklärungspflicht

Bei der Aufklärungspflicht wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. 2.2000 verwiesen (VI ZR 48/99). Darin heißt es: BGB § 823 Dd

a) Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden mußte und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt  hat.

b) Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.”

Jedoch wird auf Seite 7 ff des BGH Urteil festgehalten:

„Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß die von der Mutter der Klägerin erteilte Einwilligung in die Impfung nur wirksam war, wenn sie zuvor über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war.” 

Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung, und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist!  (BGHZ 126, 386;  BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – III ZR 100/88 – VersR 1990, 737 zu 3.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 – III ZR 213/57 – VersR 1959, 355).

„Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.” 

Vgl.: BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil vom 21. November 1995 – VI ZR 341/94 – VersR 1996, 330, 331. 

„Der Senat hält daher daran fest, daß grundsätzlich auch über derartige äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.” 

Das gilt, entgegen der Auffassung der Revision und entsprechender Äußerungen im Schrifttum (Deutsch VersR 1998, 1053, 1057), auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. 

In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, daß die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muß sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 aaO)[…] Er muß auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der  Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht.

„Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese muß ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden […] der Arzt hat jedoch den Patienten nach der Rechtsprechung des Senats dann auf die Möglichkeit einer anderen Behandlung hinweisen, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken gegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen Gefahren äußern” oder „im Extremfall ihre fast allgemeine Ablehnung, eine besondere Aufklärungspflicht begründen können, in ihr Gegenteil verkehrt.  Denn der Arzt wird die umstrittene Methode in der Regel eben deshalb wählen,  weil er persönlich sie für richtig hält. Das  aber kann ihn aber von seiner Verantwortung gegenüber dem Patienten nicht entlasten

 Vgl. Urteil vom 27. September 1977 – VI ZR 162/76

Zwischenbilanz:

  1. Die bedingt zugelassene Covid-10-Impfung gehört nicht zum Standard der Behandlung (Impfung).
  2. Es gab gewichtige Bedenken und Hinweise auf ungeklärte Gefahrenpotentiale gegen die Verabreichung der modRNA-LNP-Mischung (Covid19-RNA-Impfung) durch renommierte Wissenschaftler, bereits vor der bedingten Zulassung. Beispielgebend wird verwiesen auf:

Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfstoff und Autoimmunmanifestationen zufällig oder kausal bisher unklares Risiko, Dezember 2020: Banerji A, Wickner PG, Saff R, Stone CA, Robinson LB, Long AA, et al. mRNA vaccines to prevent COVID-19 disease and reported allergic reactions: current evidence and suggested approach. J Allergy Clin Immunol Pract. 2021;9(4):1423–37.,:https://doi.org/10.1016/j.jaip.2020.12.047

Inglut CT, Sorrin AJ, Kuruppu T, Vig S et a. Immunological and Toxicological Considerations for the Design of Liposomes. Nanomaterials. 2020; 10(2):190. https://doi.org/10.3390/nano10020190

Kationische Lipid ALC-0315  wie in Corminaty® und Spikevax® verwendet, akkumuliert in der Leber https://www.judicialwatch.org/wp-content/uploads/2022/03/JW-v-HHS-prod-3-02418.pdf

Entzündliche Reaktionen auf synthetische mRNA (2014) Sahin, U., Karikó, K. & Türeci, Ö. mRNA-based therapeutics — developing a new class of drugs. Nat Rev Drug Discov 13, 759–780 (2014). https://doi.org/10.1038/nrd4278

Instabilität, Immunogenität, Übersetzungseffizienz und Lieferung von in vitro transkribierter mRNA sind die Haupthürden, die die Entwicklung von mRNA-basierten Therapeutika und Impfstoffen einschränken. Kenneth K.W. To & William C.S. Cho (2021) An overview of rational design of mRNA-based therapeutics and vaccines, Expert Opinion on Drug Discovery, 16:11, 1307-1317, DOI: 10.1080/17460441.2021.1935859

  1. Es muss auf andere Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen werden, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken gegen die Impfung vorbringen! Das ist nicht geschehen.

Beispielgebend wird verwiesen auf erfolgreiche Interventionen wie: 

Schutzbekleidung in öffentlichen Räumen und Personenverkehrbereichen sowie Gesundheitseinrichtungen in der Kombination mit Home-office sowie AHA-Regeln bei Individualbelangen.

RKI: Die Persönliche Schutzausrüstung in biologischen Gefahrenlagen – Schutzausrüstungen werden auf der Grundlage der Richtlinie 89/686/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Biosicherheit/Schutzmassnahmen/Schutzkleidung/Schutzkleidung_node.html
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Schoberer D, Osmancevic S, Reiter L, Thonhofer N, Hoedl M. Rapid review and meta-analysis of the effectiveness of personal protective equipment for healthcare workers during the COVID-19 pandemic. Public Health Pract (Oxf). 2022 Dec;4:100280. doi: 10.1016/j.puhip.2022.100280. Epub 2022 Jun 13. PMID: 35722539; PMCID: PMC9190185

https://www.gov.uk/government/publications/nihr-the-effectiveness-of-ppe-in-reducing-the-transmission-of-covid-19-in-health-and-social-care-settings-december-2021-update-12-december-2021/nihr-the-effectiveness-of-ppe-in-reducing-the-transmission-of-covid-19-in-health-and-social-care-settings-december-2021-update-12-december-2021

Saoussen Ben Abdallah, Yosra Mhalla, et al. Oral Zinc in the Treatment of Patients With Coronavirus Disease 2019: A Randomized Double-Blind Controlled Trial, Clinical Infectious Diseases, Volume 76, Issue 2, 15 January 2023, Pages 185–191, https://doi.org/10.1093/cid/ciac807

Hinokitiol (Hoang BX, Han B. “A possible application of hinokitiol as a natural zinc ionophore and anti-infective agent for the prevention and treatment of COVID-19 and viral infections”. Med Hypotheses. 2020 Dec;145:110333. doi: 10.1016/j.mehy.2020.110333. Epub 2020 Oct 5. PMID: 33045596; PMCID: PMC7534793. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33045596/

Zaidi AK, Dehgani-Mobaraki P. “The mechanisms of action of ivermectin against SARS-CoV-2-an extensive review.” J Antibiot (Tokyo). 2022 Feb;75(2):60-71. doi: 10.1038/s41429-021-00491-6. Epub 2021 Dec 21. PMID: 34931048; PMCID: PMC8688140. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34931048/

Weitere 498 Studien zu Vitamin D zusammengefasst unter Vitamin D for COVID-19: real-time analysis of all 498 studies. (n.d.). https://c19early.org/d

  1. Vor Impfungen ist grundsätzlich auch über äußerst seltene Risiken, Nebenwirkungen und Unklarheiten der Wirkung aufzuklären.
  2. Die Aufklärung kann anhand schriftlicher Hinweise, auch mittels eines Merkblattes erfolgen. Die Qualitätskriterien der Aufklärung – umfassend zu sein – sind identisch.
  3. Eine Delegation an nichtärztliches Personal ist nicht statthaft (vgl. BGH NJW 1974, 604)
  4. Sofern der Impfling über das „verwirklichte Risiko” (Eintreten des geltend gemachten Schadens) aufgeklärt worden ist, kann er keinen Schadensersatz geltend machen, sofern belegt ist, dass er seine Einwilligung zur Impfung freiwillig gegeben hat.

2. Instanz
Da die Klägerin 50.000 € als Schadensersatz begehrt, folglich durch Anwalt vertreten wird, liegt die Zuständigkeit beim Oberlandesgericht (OLG Stutt­gart). Am 25.06.2024 bestätigt der 1. Zivilsenat das klageabweisende Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2023 (Az. 1 O 65/22). Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart befindet:

  • die 1. Instanz habe korrekt gehandelt.  
  • Wenn über­haupt, hafte der Staat, denn die Impf­ärz­te und -ärz­tin­nen hät­ten im Rah­men der na­tio­na­len Co­ro­na-Impf­kam­pa­gne ho­heit­lich ge­han­delt.

(OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.06.2024 zum Urteil 1 U 34/23 vom 25.06.2024)

  • Die Frage, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war, wird nicht erörtert, da dieser Senat darauf Bezug nimmt, dass, so heißt es juristisch korrekt „mangels Passivlegitimation (der Impfarzt ist der falsche Beklagte) der beklagten Impfärztin abgewiesen, da die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist.

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Anspruch gegen einen Anderen, den „richtigen Beklagten”, nicht dennoch besteht. 

Die Crux für den Laien

2022 wirbt der Gesundheitsminister Lauterbach im Bundestag mit einer Rede eindringlich für die Impfung. Geradezu pathetisch ruft Lauterbach die Bevölkerung auf, sich zwingend weiter impfen zu lassen. Dies ist nur eines der Beispiele, mit denen der Laie gedrängt wurde, die C-19 Impfung als einzige wirksame Option, die zudem noch mit keinen Nebenwirkungen belastet ist, sich zum Wohle für die eigene Gesundheit und der umgehenden Menschen/Liebsten (Herdenimmunität) verabreichen zu lasen. Lauterbach fragt weiter: 

„Die Impfpflicht ist medizinisch geeignet. Die Frage ist: Ist sie auch moralisch zu vertreten? Wer sich dem Impfangebot verweigert, verletzt sogar das moralische Gebot des kategorischen Imperativs im Sinne von Immanuel Kant. Eine solche Verweigerung könnte nie die Maxime des Handelns für uns alle sein. Wenn wir uns alle weigern würden, die gut erforschte und nebenwirkungsarme Impfung zu nutzen, um uns selbst und andere vor Tod und schwerer Krankheit zu schützen, würden wir die Pandemie wahrscheinlich nie beenden können.” 

Der pathetische Appell von Lauterbach im Bundestag für die Corona-Impfung gipfelt in: „Ich appelliere an Ihre Vernunft, ich appelliere an Ihre Solidarität.”

Wie kann sich ein Laie einem derartigen Appell seiner Regierung versagen?
Den Aufrufen der medizinische Standesverbände, der Impfung zu folgen, widerstehen? Die stete Indoktrination durch die Mehrzahl der Medien ignorieren, die für die „gut erforschte und nebenwirkungsarme Impfung” werben. Die massiven Einschnitte in die Grundgesetze, wie politisch diktierte Lockdowns nach Beliebigkeit, durch die politischen Akteure als nachteilig empfinden, wodurch zwar Menschen an den Pranger gestellt wurden, die die Impfung verweigerten, Familien in die Zerreißprobe gejagt wurden oder sogar der Besuch bei Familienangehörigen per Gesetz verboten, aber doch nur, weil Verantwortungsbewusste deren Leben retten wollten vor einem unsichtbaren Feind, der die ganze Welt auszurotten drohte. Das schafft ein Laie nicht! Ein stink normaler Bürger kann sich kaum vorstellen kann, dass “seine Autoritäten” ihm Böses wollen oder so einfältig sind, die falschen Experten um Rat zu bitten oder einfach nur ihre Macht gedankenlos mißbrauchen, andere mehr al im Normalfall üblich, reglementieren zu können.

Von Seuchen - Gesetzen - Tradition - Fakten:

Historie und Gegenwart 

Respekt vor ärztlich bescheinigter Immunität! Keine Impfung: 1. wer die „Blattern” natürlich überstanden hat. 2. sofern er nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat. Wellcome Collection, 183 Euston Road, London NW1 2BE UK, T +44 (0)20 7611 8722
E library@wellcomecollection.org https://wellcomecollection.org https://iiif.wellcomecollection.org/pdf/b21018844

Nach zwei Pockenausbrüchen, 1870 / 1873 mit mehr als 180.000 Toten bei 4252 Millionen Einwohnern im Deutschen reich, lässt Otto von Bismarck mit dem Reichs-Impfgesetz die Impfpflicht am 1. April 1874 einführen. 
Im Gesetz (Impfzwang) vom 8. April 1874 ist:

  • im §.1 festgehalten, dass die ärztliche Bescheinigung anerkannt wird, um nicht zu impfen (durchgemachte Pocken-Infektion = Immunität).  
  • im § 2, ein Impf-Pflichtiger (§1), welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründeten Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Kurz gesagt, die Politiker geben das Gesetz vor, jedoch wird das ärztliche Agieren weder im Kaiserreich noch in der Weimarer Republik einem „hoheitlichen Handeln” unterworfen.

Impfschein von 1910, aus: Elke Austenat & Cordula Rivier „Ossis – Zurückgebliebene oder Menschen mit Herz und Verstand”, 2024 https://books.apple.com/de/book/ossis-zurückgebliebene-oder-menschen-mit-herz-und-verstand/id6514321620

Otto von Bismarck ist überzeugter Nationalist. Als Reichskanzler führt Fürst von Bismarck 1883 zusätzlich die modernste gesetzliche Krankenversicherung (Reichsversicherung) ein. Diese bildet noch heute die Grundlage der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV).

  • 1875 tritt das Reichsimpfgesetz in Kraft.
  • 1900 wird der Reichsgesundheitsrat als staatliches Gremium des Deutschen Kaiserreiches und der Weimarer Republik aufgrund des Reichsseuchengesetzes (Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten) gegründet. 
  • Der Reichsgesundheitsrat agiert bis zur Übernahme der Nationalsozialisten. Dieser Reichsgesundheitsrat umfasste neun Ausschüsse und hatte die Aufgabe, die Landesbehörden auf Ersuchen zu beraten sowie das Kaiserliche Gesundheitsamt zu unterstützen. Dort wurde auch das Deutsche Arzneibuch bearbeitet.  
  • 1918 wird das Kaiserliche Gesundheitsamt umbenannt in Reichsgesundheitsamt.
  • Das Reichseuchengesetz wird 1961 mit Einführung des Bundesseuchen-Gesetzes abgeschafft.
  • 2001 wird das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) eingeführt.

Das 2001 eingeführte deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen. Es regelt die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, von Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten. Es soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern, so lautet der § 1des IfSG.

Unter Punkt 4.4. (Verhütung übertragbarer Maßnahmen) sind die Schutzimpfungen und Covid-19 speziell unter 4.4.22 ausgewiesen. Darin heißt es im § 20 des IfSG: Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

„(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt…Nach ärztlicher Schulung sind bis zum 31. Dezember 2022 auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt”.

Die Schutzimpfung, so ein BGH Urteil vom 15.02.2000 (VI ZR 48/99, Rdnr. 10) ist grundsätzlich eine Heilbehandlung, die durch einen nachweislich ordnungsgemäß ausgebildeten und approbierten Arzt durchgeführt werden muss (Arztvorbehalt – § 15 und § 28 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Dies gilt selbst, wenn der Arzt die Impfung auf andere Personen delegiert (Delegationsvorbehalt).

Soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 630a Abs. 2 BGB), kommt zwischen dem Behandelnden (Impfenden Arzt) und dem Patienten (Impfling) ein Behandlungsvertrag zustande.

Die Ausnahme: In einer epidemischen Lage kann allerdings eine Ausnahme des Arztvorbehaltes gegeben sein. Dazu findet man im §5 IfSG: Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil:

1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder

2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet”.

Das IfSG gibt im § 5 vor: (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.

Einschub zur Info: Mit Ausrufen der Pandemie werden durch die Regierung die Verantwortlichkeiten ärztlichen Handelns außer Kraft gesetzt. Ein Novum! Originäre ärztliche Aufgaben werden neu definiert und verteilt, obwohl hinreichend belegt ist, dass das Corona-Virus kein pandemischen Charakter hat, die Todesraten (IFR / CFR) nicht höher sind als die originären Influenza-Infektionen.

Bereits Januar 2021 deklariert Prof. John Ioannis, Stanford Universität, anhand seiner statistischen Auswertungen:

„Das Risiko an Covid-19 zu versterben, ist in Deutschland für Menschen < 65 Jahre so hoch, wie eine Autofahrt von zu Hause zur Arbeit.“ Vgl. Dr. Ioannidis on Results of Coronavirus Studies – https://www.youtube.com/watch?v=T-saAuXaPok , Axfors, C., Ioannidis, J.P.A. Infection fatality rate of COVID-19 in community-dwelling elderly populations. Eur J Epidemiol 37, 235–249 (2022). https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-022-00853-w

Weitere Auswertung, wie beispielhaft nachfolgende, belegen die Aussagen von Prof. Ioannidis:

The Lancet February 24, 2022 COVID-19 Forecasting Team: Variation in the COVID19 infection–fatality ratio by age, time, and geography during the prevaccine era: a systematic analysis –https://doi.org/10.1016/S0140-6736(21)02867-1

Baral S, Chandler R, Prieto RG, Gupta S, Mishra S, Kulldorff M. Leveraging epidemiological principles to evaluate Sweden‘s COVID-19 response. Ann Epidemiol. 2021 Feb;54:21-26, doi: 10.1016/j.annepidem.2020.11.005.

Daihai Hea, Shi Zhaob, Yingke Lid, Peihua Caoe et al. Comparing COVID-19 and the 1918–19 influenza pandemics in the United Kingdom International Journal of Infectious Diseases, Volume 98, 2020, Seite67-70, ISSN 1201-9712, https://doi.org/10.1016/j.ijid.2020.06.075

Eine Einarbeitung von Fremdberufen in den Gesamtablauf rund um das Impfen, inklusive der praktischen Intervention, war weder zur Rettung von Leben noch aus irgendeinem anderen Grund erforderlich. Wichtig zu wissen: die Karten der Verantwortlichkeit, was  unter Ausübung einer ärztlichen Handlung definiert wird, will die Regierung ohnehin neu mischen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG – 2021), verpflichtet der Gesetzgeber die Landesverbände der Krankenkassen dazu, ab spätestens 2023 in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf speziell qualifizierte Pflegefachkräfte durchzuführen.

Der Arzt wird Staatsdiener!

Bereits 1909 befasst sich die Reichs- und Staatsverwaltung damit, die Domäne Dahlem in Berlin für staatliche Zwecke zu einer „hervorragenden Wissenschaftsstätte bestimmten vornehmen Kolonie, einem deutschen Oxford” auszubauen. Ein Oxford (die älteste Universität der englischsprachigen Welt, seit dem 12. Jahrhundert) soll endlich auch in Deutschland etabliert werden, da man glaubt, die deutsche Wissenschaft habe in vielen Bereichen einen Nachholbedarf.

Bereits 1922 hatte der Präsident der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, der protestantische Theologe und Kirchenhistoriker, Karl Gustav Adolf von Harnack die Idee ein wissenschaftlichen Zentrums für „Anthropologie, menschliche Vererbungslehre und Eugenik“ einzurichten. Die Begründung, Deutschland müsse mit Schweden, den USA, Frankreich und Großbritannien, Ireland gleichziehen.

Das per se ist dem Zeitgeist, der Evolutionstheorie „Survival of the fittest“ („Über die Entstehung der Arten im Thier- und Pflanzen-Reich durch natürliche Züchtung, oder Erhaltung der vervollkommneten Rassen im Kampf um’s Daseyn) von Charles Darwin geschuldet.

Dieses weltweit zunehmende allgemeine Interesse, Erkenntnisse zu den Rassen und Arten zu sammeln, hat jedoch keinen Einfluss auf die vor mehr als 2000 Jahren aufgestellten Grundsätze ärztlich-ethischen Handelns des Hippokrates. Zu den wichtigsten Grundlagen des Eid des Hippokrates gehört, dass der Arzt sich verpflichtet:

„Verordnungen werde ich nach meinem eigenen Wissen und Gewissen zum Nutzen der Kranken anwenden, um diese vor Schaden und Fehlern zu bewahren”.

 Der Leitsatz “primum non nocere, secundum cavere, tertium sanare”Erstens nicht schaden, Zweitens vorsichtig sein, Drittens heilen“ –  ist und bleibt elementares Gebot ärztlichen Handeln. 

Folglich ist der Arzt ist ein Freiberufler und darf NICHT fremdbestimmt handeln.

Dennoch gibt es bereits im 1. Weltkrieg Bestrebungen „die individuelle Verpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten mehr und mehr durch eine Verpflichtung gegenüber dem “Volkskörper” zu ersetzen.

Erneut alles für die Volksgesundheit? 

Den Eid des Hippokrates schwören auch die Ärzte im Nationalsozialismus. https://hippokrates.ch/wp-content/uploads/hippokratischer-eid-uebersetzung-josias-mattli-und-jakob-gehring.pdf

Das Genfer Ärztegelöbnis wird erst 1948 vom Weltärztebund verfasst und umfassend 2017 überarbeitet JAMA. 2017;318(20):1971-1972. Es legt eindeutig fest:

„Ich verspreche, die Autonomie und Würde meines Patienten zu respektieren.

Diese Gelöbnisse sind out.

Seit 2020 hat die deutsche Regierung diesen unumstößlichen Grundsatz verlassen und verteilt nach Gutdünken die „hoheitlichen” Aufgaben auch wieder an Ärzte.
Begründung: es gehe um die „Volksgesundheit” oder wie es im Rahmen der Corona-mRNA-„Schutzimpfung” auch im Verfassungsblog heißt, um ein „Sonderopfer für die Volksgesundheit – Freiheitsbeschränkungen zum Lebensschutz in der Coronakrise”.
vgl. Albers, Gregor: Sonderopfer für die Volksgesundheit: Freiheitsbeschränkungen zum Lebensschutz in der Coronakrise, VerfBlog, 2020/5/11, https://verfassungsblog.de/sonderopfer-fuer-die-volksgesundheit/, DOI: 10.17176/20200512-013250-0

So wird im  Bundesgesundheitsbl 2022 · 65:1262–1271 durch das RKI behauptet: 

„Die Bundesregierung hat schnell erkannt, dass nur durch eine Immunisierung per Impfung die folgenschwere Situation für die Volksgesundheit und -wirtschaft unter Kontrolle zu bringen war. Daraus folgte, dass innerhalb kurzer Zeit Massenimpfungen zu organisieren waren.”

Prof. Dr.Dr. h.c. Ortwin Renn vom Helmholtz-Institut versucht sogar den Begriff „Volksgesundheit” wieder positiv zu besetzen, um die Menschen zur Impfung gegen die evidente Datenlage zu animieren und erklärt 23.12.2021: 

„Impfen hilft, weitere Opfer in Zukunft zu vermeiden. Das überzeugt auch diejenigen, die sich für unverwundbar halten, und kommt denen entgegen, für die der Begriff der Volksgesundheit positiv besetzt ist – es geht nicht um die Einschränkung der individuellen Freiheit, sondern um die Wahrung des Wohls derjenigen, die besonders durch Corona bedroht sind.”

In einem weiteren Artikel von Wolfgang Herles heißt es 2024 bereits „Unermüdlich kämpft Bundesminister Karl Lauterbach um die Volksgesundheit”, da jetzt auch eine „systematische Betreuung” für Menschen einführt werden soll, um die Selbsttötungen zu minimieren. 
Diese „Überfürsorge” des Staates wird als Nationale Suizidpräventionsstrategie im April 2024 vorgelegt. In dem Konzept heißt es, hinter Suizidgedanken steht oft nicht das Gefühl „Ich will nicht mehr leben“, sondern eher „Ich will so nicht mehr leben“ (ebenda, Seite 6). Neben den Beratungshilfen soll ein deutschlandweites Suizidregister, um nicht nur die Hotspots zu identifizieren, sondern auch, um Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern, Seniorenheimen/Pflegeheimen zur nachweisbaren Aufklärung zu verpflichten (Tagesschau vom 2.5.2024). Man fragt sich, wenn der Arzt zur nachweisbaren Aufklärung verpflichtet ist, wer die Kontrolle über die durchgeführte Aufklärung übernimmt?
Das riecht nach einem übergriffigem Staat, wie das bereits in den dunkelsten Zeiten im Nationalsozialismus Standard war? Das riecht auch nach dem Versuch, die ärztliche Schweigepflicht auszuhebeln.

War die „Corona-Schutzimpfung” das Einstiegsmodell, den Arzt erneut unter ein staatliches Kuratel zu stellen? 
Zählt dazu auch die sogenannte elektronische Patientenakte (ePA, die Lauterbach mit einem Opt-out-Verfahren belegt), welche die Schweigepflicht ad absurdum führt. Sofern der Versicherte nicht der Weitergabe seiner Daten widerspricht, sind diese überall zugänglich, wenn der Staat es für geboten hält. 

Das Prinzip der elektronischen Patientenakte und die Weitergabe der Daten nicht nur an die WHO, sondern alle, die der Staat für berechtigt erklärt, die Daten der Versicherten auswerten und verwenden zu dürfen.

Traditionelle Gleichschaltung

Man darf auch nicht übersehen, dass einige Grundstrukturen der Gleichschaltung des Gesundheitswesen, die im Nationalsozialismus etabliert wurden, noch immer erhalten sind. Das sind die Gesundheitsämter.

In der Denkschrift „Staatliche Bevölkerungspolitik zu den „bevölkerungspolitischen Richtlinien für das öffentliche Gesundheitswesen” von 1932 findet man von Dr. Arthur Gütt (1984_ÖDV_Uni_Kassel), dem von Dr. Leonhardo Conti als zuständigem Referenten für Fragen der Neuorganisation des Gesundheitswesens, der Bevölkerungspolitik, Vererbungslehre, Erbgesundheits- und Rassenpflege, Hebammenwesen, Sexualwissenschaft, Eheberatung und hygienische Volksbelehrung:

“Sowohl in den oberen, wie unteren Verwaltungsbezirken der Länder (…) sind von Medizinalbeamten geleitete Gesundheitsämter einzurichten, denen sämtliche Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich der Gesundheitsfürsorge, des vertrauensärztlichen Dienstes, sowie der bevölkerungspolitisch notwendigen rassenhygienischen Maßnahmen zur Durchführung zu übertragen wären.”

Gesundheit wird vom Staat diktiert!

Während im 1. WK versucht wird, die individuelle Verpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten mehr und mehr durch eine Verpflichtung gegenüber dem “Volkskörper” zu ersetzen, erfolgt im Nationalsozialismus dann die komplette Gleichschaltung des Gesundheitswesens, um eine staatliche „Gesundheitsführung” zu diktieren. 

Schlag auf Schlag wird „unermüdlich um die Volksgesundheit” gerungen:
  • Die Selbstverwaltung der Krankenkassen wird aufgehoben.
  • 1933 werden die erst 1932 entstandenen Kassenärztlichen Vereinigungen zu einer „Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands” (KVD) zusammengeführt, dem Staat als Körperschaft öffentlichen Rechts unterstellt. 
  • 1935 wird die Reichsärzteordnung verabschiedet. An die Spitze wurde der „Reichsärzteführer” gestellt und als erster der Leiter des NS-Ärztebundes Dr. Gerhard Wagner benannt. 
  • Alle missliebigen Ärzte werden entlassen, den jüdischen Ärzten 1938 die Approbation entzogen.
  • 1934 tritt das “Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN)” in Kraft und die Ärzte müssen ihre Patienten zur Sterilisation vorschlagen, wenn sie als behandelnde Ärzte von als erblich angesehenen Krankheiten und damit von deren genetischer “Minderwertigkeit” Kenntnis haben. 
  • Ärzte führen die Sterilisation durch. 

Mittels Umfragen im sozialen Umfeld wird überprüft, ob die Ärzte korrekte Angaben leisten. Die Urteile über die Sterilisation werden vor „Erbgesundheitsgerichten” und „Erbgesundheitsobergerichten” gefällt. Man geht von 360.000 Sterilisationen aus und mindestens 5.000 getöteten Frauen. 

Abstecher in die Bundesrepublik Deutschland:
1969 kommt ein geheim tagender Ausschuss des Wiedergutmachungsausschusses zu der Auffassung: das GzVeN habe nicht im Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen gestanden! (Arbeitsgemeinschaft Bund der „Euthanasie und Zwangssterilisierten). 
Erst 2007 wird das GzVeN „in seiner Ausgestaltung und Anwendung“ vom Deutschen Bundestag als „nationalsozialistisches Unrecht“ geächtet (Deutscher Bundestag Drucksache 16/3811 Deutscher Bundestag Drucksache 16/3811). 2024 leben von den Erfassten 360.000 Zwangsterilisierten noch 13 Personen, die monatlich ab 1.12.2023 eine AKG-Härtehilfe von 667,00 € erhalten.

  • Ärzte setzen das T4-Programm um, lange vor der Inbetriebnahme der Vernichtungslager

1939 wird der “Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung erb- und anlagebedingter schwerer Leiden” gegründet, der alle Erkrankten mit Schizophrenie, Epilepsie, Encephalitis, Chorea Huntington erfasst und systematisch die Kinder in Anstalten und Heimen verfrachtet, mit der Begründung, dass sie angeblich dort besser aufgehoben seien. Im Oktober 1939 erlässt Adolf Hitler die “Euthanasie”-Ermächtigung:

“Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankenzustandes der Gnadentod gewährt werden kann.”

Das Amt ist der Regierung unterstellt mit Sitz in Berlin, in der Tiergartenstraße 4 (T4).  Zwischen 1939 bis 1945, so im Band 18, Nr. 2, 2016, Medizin im Schatten des Holocaust: Australische Reflexionen, sollen zwischen 100 bis 300 Tausend Menschen mit Einschränkungen durch “Euthanasie” getötet worden sein. Das T4 Programm hatte drei Phasen, Tötung von Kindern, dann Erwachsenen und die “wilde Sterbehilfe”. Die “wilde Euthanasie” begann 1941/1942, nachdem Hitler den Euthanasie-Befehl widerrufen hat. Das Töten, durch Verhungern, medizinische Versuche, Einschläfern zumeist mit Luminal geht ungebrochen weiter. Krankenschwestern verabreichen zumeist die intramuskuläre Injektion (Wanderausstellung Psychiatrie im Dritten Reich).

Mindestens 70.000 Kinder werden ermordet, zumeist durch Vergiftung mit Kohlenmonoxyd. in Gaskammern, mittels Injektionen von Phenobarbital (“Life Unworthy of Life” Aktion T4: The First Nazi Genocide
“Life Unworthy of Life” Aktion T4: The First Nazi Genocide, 2023) Ein berüchtigtes Euthanasie-Tötungszentrum ist im Schloß Hartheim in Österreich. Aus Bregenz stammen die Brüder, Harald und Irmfried Eberl. Harald Eberl wurde als Rechtsanwalt Spezialist für Arisierungen und führender nationalsozialistischer Landespolitiker. Irmfried Eberl leitete als Arzt „Heil- und Pflegeanstalten“, in denen Tausende Menschen ermordet wurden, bevor er als Kommandant des Vernichtungslagers Treblinka etwa 280.000 Tötungen verantwortete, so der Vortrag des Historikers Werner Dreier im Jahr 2023.

  • 1942 führt das Robert-Koch-Institut im Rahmen der „Aktion Arbeitsscheu Reich“ im KZ-Buchenwald  an sogenannten „unnützen Essern, Asozialen, Arbeitsscheuen” Impfstoffversuchen durch. 

Die „Wissenschaftler” des RKI stört es nicht, dass es Todesfälle auf der Fleckfieberversuchsstation gibt, zum einen mit den zu testenden Impfstoffe „Paris” und Bukarest”, zum anderen bei der Kontrollgruppe, Menschen, die künstlich mit Fleckfieber infiziert werden, um  zu wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gelangen. Sofern sie nicht am Fleckfieber versterben, werden diese KZ-Häftlinge nach Versuchsabschluss durch den Lagerarzt Waldemar Hoven getötet.

2011 schreibt das RKI in seiner Monographie „Das Erinnerungszeichen, Robert Koch-Institut – mit offenen Augen, Das RKI in der Zeit des Nationalsozialismus”, ISBN 978-3-89606-251-2:

„Für das Übertreten humanistischer Grundsätze, für die Verletzung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen gab es und gibt es zu keiner Zeit der Welt eine Rechtfertigung. Dies gilt auch, wenn die Mehrheit oder politische Führung ein solches Verhalten toleriert oder gar fordert. Die wichtigste Lehre aus dieser Vergangenheit des RKI ist, dass jeder Einzelne Rückgrat beweisen muss.” 

Die Protokolle des RKI der Corona-Pandemie zwischen 2020 bis 2023 beweisen, der RKI- Slogan von 2011 „mit offenen Augen – man sieht nur, was man weiß” –  ist nur ein Lippenbekenntnis, ein Papiertiger. 

Beispiele aus den Protokollen des RKI, veröffentlicht durch das Onlinemagazin Multipolar am 20. März 2024, (abrufbar unter Protokolle des_RKI-Kriesenstabs) ungeschwärzt veröffentlich durch die Journalistin Aya Velázquez am 23. Juli2024 (abrufbar unter https://rki-transparenzbericht.de/) Dank an die Journalistin Aya Velázquez, die durch einen Whistleblower des RKO die ungeschwärzten RKI Protokolle zugespielt bekommen hat. Seit dem 23. Juli 2024 stehen diese Protokolle des RKI jetzt rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung. Damit ist der Gegencheck gelungen, das seit 2020 bekannte Wissen der “sogenannten Querdenker”  zu bestätigen. Die Wahrheit war bereits verkündet, wurde geleugnet und das ist jetzt nicht mehr möglich. Die RKI Files offenbaren, dass sowohl die Regierung als auch deren Hauptakteurs  Robert Koch-Institut die Bevölkerung belogen haben. Wer vergleichende Grundlagenliteratur nachlesen will, hat  die Gelegenheit hier. So findet man weiterhin in den RKI Protokollen:

Umgang mit Geimpften und Quarantäne (& Testung) – 08.01.2021

  • BMG bat um RKI-Stellungnahme bzgl. Coronaeinreise-VO, steht RKI weiter dazu wie in Erlassbericht vom 22.12.2020, in dem für Geimpfte und Genesene Ausnahme der Quarantäne bewilligt werden soll?
  • Testung vs. Quarantäne: sollten diese  Personen auch keinen Test vor und nach Einreise vorweisen müssen?
  • Politisch ist dies vom Minister nicht gewollt, weist darauf hin, dass dies für Genesene bereits gilt, für Geimpfte sollte es rechtlich gleich sein (ansonsten sind Klagen wahrscheinlich).
  • Evidenzlage

ο Impfstoffwirkung ist noch nicht bekannt

ο Dauer des Schutzes ist ebenfalls unbekannt

o Evidenz ist aktuell nicht genügend bezüglich Reinfektion und Ausscheidung (für Genesene und Geimpfte)

o Es sind keine Ausbrüche bekannt, die von Reinfizierten ausgehen, diese scheinen nicht den gleichen Beitrag zur Gesamtausbreitung zu haben wie Erstinfizierte

  • ➡ Wir müssen noch Erfahrungen mit Geimpften sammeln
  • Herdenimmunität

o Vertrauen wir bei der Impfung nur auf individuellen Schutz vor schweren Erkrankungen?

o Verabschieden wir uns vom Narrativ der Herdenimmunität durch Impfung?

o Verhinderung von Infektionen: bei mRNA-Impfstoffen nur Daten aus Tierversuchen, bei Astra Zeneca beim Menschen nicht ausreichend, Konfidenzintervall zu groß  ➔nicht interpretierbar.

Diese Ausschnitte aus den RKI Protokollen und die Angaben der Hersteller in der Fachinformation belegen zudem, dass den gesetzlichen Vorschriften der Aufklärung über den fehlenden Nutzen NICHT entsprochen wurde, da ist keine Kongruenz zu dem Wissen enthält, was in den RKI Protokollen festgehalten ist und was zwingend dem potentiellen Impfling aufklärend  hätte vermittelt werden muss. 

Aufklärungsblatt des RKI und Grünen Kreuz vom 9.12.2020 – die unklare Evidenzlage aus dem Protokoll vom 8.1.2021 ist auf dem Merkblatt nicht verzeichnet – Täuschungsabsicht entgegen der bescheinigten Datenlage

In der VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2006 DER KOMMISSION vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, heißt es:

Artikel 1

  1. Auch wenn eine bedingte Zulassung auf weniger umfangreichen Daten beruhen kann, sollte das in Artikel 1 Nummer 28a der Richtlinie 2001/83/EG definierte Nutzen- Risiko-Verhältnis dennoch positiv sein. Zudem sollte der Nutzen für die öffentliche Gesundheit, den die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt mit sich bringt, das Risiko aufgrund noch fehlender zusätzlicher Daten überwiegen.

  1. Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.

Artikel 2 Geltungsbereich

  1. Arzneimittel, die in Krisensituationen gegen eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden sollen, welche entweder von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Bereits 9 Jahre später werden die Gesetze, nein der ethische Anspruch, von den ärztlichen Mitarbeitern des RKI ad absurdum geführt. Dazu zählt auch der Slogan: 

„…Die wichtigste Lehre aus dieser Vergangenheit des RKI ist, dass jeder Einzelne Rückgrat beweisen muss”, 

ist vergessen, da es die Regierung erneut für geboten hält, Ärzte und deren Mitarbeiter in eine vorgegebene politische Diktion zu pressen. Die Diktion heißt, Ärzte handeln hoheitlich, im Namen der Regierung und auf Anweisung.

Die geschwärzten Protokolle, verbergen eher die Einflussnahme der Politik auf das Agieren der RKI Mitarbeiter und nicht den lt. Gesundheitsminister Lauterbach behaupteten Schutz von RKI-Mitarbeitern, vor den „Anfeindungen von der Öffentlichkeit”. Der Beweis ergibt sich aus dem 1059 Seiten starken Dokument (2769-7442-4327v6) über den Dokumentationszeitraum von 14.01.2020 bis zum 30.04.2021 der die Beklagte, vertreten RAUE Rechtsanwaltpartnerschaft, am 5. April 2023 an das Verwaltungsgericht Berlin übersendet.

Ungewöhnlich sind in diesem Zusammenhang die RKI Aktivitäten, wenn man diese mit der Timeline der WHO’s Covid-19 response der globalen Aktion in Beziehung setzt, die virtuell von der WHO ab 31.12.2019 (Key Action) geführt wird. 

Am 14. 01.2020  wird unter der Headline „Neuartiges Coronavirus – Thailand (ex-China) bekannt gegeben, dass EINE Chinesin in Thailand, aus Wuhan kommend, erkrankt sei. Gleichzeitig werden die vorläufigen Leitlinien von der WHO aufgezeigt. Die WHO erklärt am 14.1.2020 unter der Headline „Die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch das SARS-CoV-2-Virus verursacht wird:

„Die meisten Menschen, die mit dem Virus infiziert sind, werden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen leiden und sich erholen, ohne dass eine besondere Behandlung erforderlich ist. Einige werden jedoch schwer krank werden und ärztliche Hilfe benötigen. Ältere Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen oder Krebs entwickeln eher eine schwere Krankheit. Jeder kann an COVID-19 erkranken und schwer krank werden oder in jedem Alter sterben.”

Obwohl erst 41 Fälle in Wuhan und 1 Fall in Thailand bestätigt sind, wird in den Protokollen am 14.1.2020 bereits ein extrem hoher Grad an Aktivität eingeleitet:

Pressebriefing Donnerstag 14.01.2020 Hauptthemen sind die inzidenzabhängige Mobilitätseinschänkung und der Appell an die Arbeitgeber zur Möglichkeit des Homeoffice. Sinnhaftigkeit einer Beschänkung auf kleinere Räume soll kommuniziert werden, Dirk Brockmann wird teilnehmen, um die Theorie dazu zu präsentieren.” (Ebenda).

“Neben Informationen zur epidemiologischen Situation durch die WHO, sollen auch weitere Informationen (z. B. zur wirtschaftlichen und politischen Lage) durch das AA eingeholt werden. ZIG (Zentrum für Internationalen Gesundheitsschutz – Vorsitzende Prof. Dr. Johanna Hanefeld) und IBBS (Integrierte epidemiologische und Verhaltensstudien Studien speziell zu HIV und sexuellem Risikoverhalten) stimmen das Vorgehen zur Kontaktaufnahme mit dem AA ab.”

Spannend in diesem Zusammenhang der übersprudelnden, vorauseilenden Hektik beim RKI, ist das sogenannte Zentrum für Gesundheitsschutz HUB. Gründungspartner des HUB (Sitz Berlin) ist das RKI und die Charité. Die WHO Stabsstelle (Hub for Pandemic and Epidemic Intelligence), wurde 2021 ins Leben gerufen. Prof. Wieler unterzeichnet den Kooperationsvertrag im September 2021. Das dem Zentrum für Internationalen Gesundheitsschutz (ZIG) unterstellte HUB und die erst 2021 federführend durch die Charité geschlossene Kooperation des RKI mit der WHO, wirken mehr als erstaunlich. Aufgabe: “vorausschauenden Umgang mit Pandemie- und Epidemierisiken zu fördern.” Dem gegenüber steht allerdings, dass man in den Protokollen mehrfach findet, dass offensichtlich die Politiker federführend sind und die “Wissenschaftler” zu erahnen suchen, was ein  “Minister” plant. Das hat wenig mit der Bekämpfung einer Krankheit zu tun, die im Fall von Covid-19 die  WHO wie folgt deklariert:

Bei der Coronavirus-Pandemie 2019 (COVID-19) handelt es sich um einen weltweiten Ausbruch des Coronavirus – einer Infektionskrankheit, die durch das schwere akute respiratorische Syndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) verursacht wird. (WHO intern)

Nie vergessen!
Ein tödliches Virus hat keinen Arbeitsvertrag mit wem auch immer, obwohl man beim Agieren der Politiker davon ausgehen könnte

Die wundersamen wissenschaftlichen Geschäfte des RKI

 

li: 2021 RKI und WHO ; re. 2018 – Umzug an die Charité, Gates bezahlt die Stelle von der Politologin Dr. Johanna Hanefeld. Alles nur im Namen der Wissenschaft

Die RKI / Charité / WHO / EU-Kommissionsverflechtungen sind beeindruckend

Bild li   : 2021 Unterzeichnung des Kooperationsvertrages zwischen RKI und WHO (WHO-Kooperationszentrum; Global Outbreak Alert and response Network– Headquarter Genf/Schweiz). Die Aktivitäten im WHO CC GOARN am RKI orientieren sich an den Prioritäten der Globalen Gesundheitsstrategie der Bundesregierung und werden zur effektiven Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Agenda 2030) beitragen.
Bild re.: 2018 Mitteilung, dass das Team um Johanna Hanefeld (re.) von London nach Berlin wechselt (Tagesspiegel vom 13.11.2018). Hanefeld wird als Expertin für Gesundheitspolitik, Gesundheitssystemforschung und als Stellvertreterin von Sir Piots (Berater der EU-Präsidentin von der Leyen) deklariert.

Hanefelds Forschungsstelle wird von Bill Gates bezahlt. Ihr „UK-Forschungsteam” wird 2019 mit Geldern des Welcome Trust (größter Zusammenschluss der Pharmabranche) nach Berlin transferiert. Hanefeld soll den Forschungsbereich „Globale Gesundheit” an dem neu gegründeten “CharitéCenter Global Health” unter Christian Drosten aufbauen. Die Politologin Hanefeld, wie der Tagesspiegel Hanefeld betitelt, hat früher u.a. für die Amnesty International und die WHO gearbeitet.

2021 wechselt Hanefeld zum RKI. Im 4. Quartal 2023 wird Hanefeld Vizepräsidenten des RKI. Die Professur erhält Hanefeld von der London School of Hygiene & Tropical Medicine (LSHTM), die auch von der Bill & Melinda Gates Foundation gesponsert wird.

Am 23. Oktober 2022 veranstaltet das Johns Hopkins Center for Health Security in Brüssel in Zusammenarbeit mit der Gates-Stiftung und der WHO die Pandemie Übung „Catastrophic Contagion“. Bill Gates ist Co-Vorsitzender. Die Übung simuliert eine fiktive Pandemie in zwei fiktiven Ländern, die in naher Zukunft dort auslöst werden könnte.
Die Teilnahme von Johanna Hanefeld wird von Gates bezahlt (RKI vom 14.4.2023). Hanefeld wird als Abgesandte des RKI (Teilnehmer; YouTube) ausgewiesen, jedoch lt. RKI wird ihre Teilnahme als unabhängige Expertin beschrieben, die nicht im Namen des RKI agiert. Folglich ist Hanefeld ist nicht im Namen des RKI unterwegs.
Ein Unding, da selbst jeder Arzt überall erklären muss, ob er im Interessenkonflikt steht oder von wem was gesponsert wurde, damit jeder erkennt kann, ob die Aussagen dem Sponsor geschuldet sind. Bekanntermaßen hat Bill Gates 2022  bereits gefordert, dass die WHO und ihre Partner eine neue Task Force (Global Health Emergency Corps) aufstellen soll, um die nächste nächste Pandemie zu verhindern, denn diese Pandemie  könnte “das Ende der Gesellschaft” sein (NYT 19.3.2023).

Zur Info: Diese neue Übung „Catastrophic Contagion“ hat den Beigeschmack des im Oktober 2019 durchgezogenen Schedules Event 201 welches, wenig später als reale Übung global trainiert wird.
Die Vorläufer  waren im Mai 2018 Clade X, Januar 2005 Atlantic Storm mit einem verstörenden Video, Juli 2001 Pockensimulation Dark Winter), die jedoch im Wesentlichen darauf, abzielten, biologischen Terrorattacken abzuweisen, die die transatlantische Welt treffen könnten.

 

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Chef-Virologe der London School of Hygiene & Tropical Medicine, seit 1995 Baron Peter Piot (auf Bild von 2018 neben Frau Hanefeld), im Mai 2020 zum Corona-Berater der EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen berufen wird. 2009 arbeitet Piot für Gates als Senior Fellow, arbeitete auch für die UNO, WHO, Novartis. Piot gilt als Mädchen für alles und alle, das mache ihn so wertvoll für die Politik, wie von der Leyen 2021 bei einem Handover Symposium of the London School of Hygiene & Tropical Medicine in ihrer Laudatio darlegte. Seit 2024 ist Piot zusätzlich noch der Kofi Annan Foundation beigetreten, die ihren Sitz in Genf hat. der ehemalige UN Generalsekretär ist eben auch unermüdlich für die Menschheit da.

Wußten Sie das?

Nach den jüngsten Daten der Weltbank stieg im Jahr 2020 die Zahl der von extremer Armut betroffenen Menschen weltweit um rund 70 Millionen. Das wird als trauriger Rekord gewertet. Die Infektionskrankheiten nehmen weltweit zu, aber das liege am Klimawandel (Nature 2022), oder ist es eher das viele Impfen, da nachgewiesenermaßen Mikroben schneller durch medikamentöse Interventionen mutieren. Ähnliches gilt für die übertragbaren sexuellem Erkrankungen. HIV, Syphilis (WHO_Mai_2024) nehmen exorbitant zu.  Daher muss man sich berechtigt die frage stellen, welchen Outcome, welche Ziele diese “Größen” wirklich im Sinn haben. Nichts funktioniert, sondern wird trotz der Aktivitäten schlechter. 

Last But not least:
  • Sir Jeremy Farrar, Direktor des Welcome Trust (siehe dazu auch World Economic Forum), wird der neue Chefwissenschaftler der WHO – 13.12.2022.
  • November 2021 erhält RKI einen Zuschuss von $288,426 von der Gates-Stiftung, um die WHO bei der Pandemie- und Epidemie-Intelligenz zu unterstützen.
  • Die Charité  erhält für die 2018 gegründete Charité Global Health mit der Ansiedlung des Sekretariats im Januar 2023 die nächste Finanzspritze für drei Jahre. Diese kommt jetzt  von der EU-Kommission und werden als  Fördergelder für die nächste Phase von GloPID-R, der Global Research Collaboration for Infectious Disease Preparedness deklariert. Berlin soll das Zentrum der Vorbereitung auf die nächste Pandemie à la der Bill Gates-WHO-EU-Kommission-Welcome Trust-Gemeinschaft (CEPI) werden.
Die Macht der Gesetze - von Kompetenztiteln

Beschluss Bundesverwaltungsgericht (Bverfg)

Impfnachweis

Nicht unerwähnt bleiben darf der Beschluss des Ersten Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Impfnachweis (Covid-19).

Der Beschluss lautet, die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war eingereicht worden, da Menschen die Pflichtimpfung als nicht erlaubten Eingriff in ihre Grundrechte und damit als als nicht gesetzeskonform beurteilten, sofern sie nicht eine sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“ (Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der CO- VID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung) vorlegen konnten. 

Die Gruppe der Beschwerdeführer ist sehr heterogen, von Laien über Pflegekräfte/Rettungssanitäter bis zu Ärzten, Hebammen, Reinigungskräfte und Arbeitgebern, denen eine Schließung des Betriebes angedroht wurde, sofern sie der gesetzlichen Auflage nicht nachkommen. 
Es sind Ungeimpfte, Impfverweigerer aus Glaubensgründen und mehrfach Geimpfte, die weitere Impfungen ablehnen.
Die Begründung der Beschwerdeführer belegen die wesentlichsten Nachweise der Ablehnung der Impfung und werden vom Gericht wie folgt zitiert:

„Dem – wenn überhaupt – nur geringen Nutzwert von Impfungen seien erhebliche Impfrisiken gegenüberzustellen. Diese folgten nicht nur aus dem Einstich als solchem, sondern in erster Linie aus schweren und nicht selten tödlichen Impfschäden. Es sei verfassungsrechtlich weder mit der Gewährleistung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber Betroffene vor die Wahl stelle, entweder Gesundheitsrisiken einzugehen oder weitreichende berufliche Nachteile in Kauf zu nehmen, um Dritte vor einer Infektion insbesondere mit der Omikronvirusvariante zu schützen, die zudem weniger gefährlich sei als die bislang das Infektionsgeschehen dominierenden Varianten.” vgl. 33 Seite 20/85 Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21

Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe seine Entscheidung für die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht durch § 20a IfSG und den dort in Bezug genommenen § 22a IfSG nicht an medizinischen Fakten ausgerichtet, sondern sich zu diesen in Widerspruch gesetzt. Sicherheit und Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe seien nicht ausreichend nachgewiesen. Auch bei der Frage, wie lange nach einer Infektion ein relevanter Immunitätsschutz bestehe, sei die wissenschaftliche Erkenntnislage ausgeblendet worden.”

 Das oberste Gericht bittet die verantwortlichen Regierungsstellen und die als Experten ausgewiesenen Organisationen um Stellungnahmen. 

Angefragt wurden: die Hessische Landesregierung, die Niedersächsische Landesregierung, die Bundesregierung (stellvertretend antworten das Robert Koch-Institut inklusive der STIKO und das Paul-Ehrlich-Institut), die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) und das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung (HZI), die Gesellschaft für Virologie (GfV), die Deutsche Ärztekammer, die Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung.

Die unisono vorgetragenen, medizinisch-fachlichen Begründungen lauten:

  • Man hat keine Daten über die Nutzen-Risiko-Auswirkungen der Impfung(en). Dies gelte speziell für die Risikogruppen ältere Menschen, Menschen mit Grundkrankheiten oder Therapien, die bekanntermaßen das Immunsystem schwächen. Diese „vulnerablen Personen Personen mit eingeschränkter Immunantwort – infolge einer immunsupprimierenden Grunderkrankung oder Therapie oder der im Alter auftretenden Immunoseneszenz – entwickelten mit geringerer Wahrscheinlichkeit einen relevanten Schutz gegen eine Infektion durch eine Impfung…Nach wie vor sprächen aber etwa immunsupprimierte Transplantatempfänger und Personen mit einer Krebs-erkrankung nicht gut auf eine Impfung an.”

RKI wörtlich:

„Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Annahme, ältere Menschen und Menschen mit akuten und chronischen Grunderkrankungen hätten ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf, weiterhin zutreffe.”

  • Die positive Wirkung (sowohl der Grundimmunisierung als auch weitere Booster) ist im wesentlichen Spekulation und beruht nicht auf stabilen medizinischen Daten. Die Wortwahl der Angefragten lautet: „Nach einer Immunisierung nehme man eine geringere Infektiosität an” – „Man gehe von einem ausreichenden Schutz aus” –  „Quantifizierung des Transmissionsrisikos (Übertragungsrisiko) nicht möglich, in welchem Ausmaß die Impfung die Virusübertragung reduziere” – „Man habe keine robuste Daten über die Impfwirkung”
Zwischenbilanz:

Der per Gesetz, § 20a Abs. 5 IfSG zugrundeliegende Regelungszweck, vulnerable Personen durch die Covid-19-mRNA-Impfung zu schützen (vgl. BTDrucks 20/188, S. 37 ff.), wird nachweislich nicht erfüllt. Alle Fachverbände, Regierungsbehörden bestätigen, dass „vulnerable Gruppen” (ältere oder immunsuppressive Menschen) nicht von der Impfung profitieren.

Warum die Impfung? Dank der Gesetzeskompetenz!

Das Gericht bestätigt, wenn auch nur indirekt, dass es sich um eine politische Entscheidung handelt, sich freiwillig oder unter Druck impfen zu lassen. Es schreibt:

„So zielt die Kraft Gesetzes bestehende Nachweispflicht in erster Linie darauf ab, dass sich Betroffene für eine Impfung entscheiden, um ihre Beschäftigung ungehindert fortführen zu können”,

Die Begründung des BVerfGE bezieht sich dabei auf Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, dass das angegriffene Gesetz formell verfassungskonform sei, da dem Bundesgesetzgeber die Gesetzkompetenz zustand, da die in § 20a 117 IfSG geregelte und durch § 22a IfSG konkretisierte Nachweispflicht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als „Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen“ diesem Kompetenztitel zuzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 123 ff).

Kurz gesagt, das BVerfGE urteilt, dass es der Politik obliegt, nicht nur Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten vorzugeben, sondern den Gefährdungsgrad der Bevölkerung durch Infektionskrankheit zu definieren und damit die Durchsetzung der Mittel zu diktieren, da das Gesetz formell verfassungskonform ist. Eine Kongruenz und/oder Kausalität zu den medizinischen Fakten/Beweisen muss nicht gegeben sein.

2023 bringt es Prof. John Ioannidis in dem Film “Out of See” perfekt auf den Punkt:

“The biggest mistakes, I am sure, are mine. So, I think that Science is about mistige, it’s about making mistakes, but trying to realise them and compare them with what might be better evidence and hopefully correct them as quickly a possible. I think that my biggest mistake is that I underestimated how much power politics and media, and Powers outside of scince could have on Science.”

„Die größten Fehler, da bin ich mir sicher, sind meine eigenen. Ich denke, in der Wissenschaft geht es darum, Fehler zu machen, aber zu versuchen, sie zu erkennen und sie mit vielleicht besseren Beweisen zu vergleichen und sie hoffentlich so schnell wie möglich zu korrigieren. Ich glaube, mein größter Fehler ist, dass ich unterschätzt habe, wie viel Einfluss Politik, Medien und Mächte außerhalb der Wissenschaft auf die Wissenschaft haben können.“

Mit der Prämisse, der Staat bestimmt per Gesetz, was krank, was gesund ist, wurde der Arzt zum Werkzeug im Nationalsozialismus; einem Staat, der paternalistisch vorgab, der „Volksgesundheit” verpflichtet zu sein.

„Jeder von uns könnte der Mann sein, der seinem Doppelgänger begegnet.”Dürrenmatt

Der Arzt wurde im Nationalsozialismus zum Werkzeug des Staates – Gesundheit wird zur Pflicht!

Einen umfassenden Einblick gibt Broschüre: „Volk Gesundheit Staat – Gesundheitsämter im Nationalsozialismus” – Berichte und Dokumente zur Zeitgeschichte der Medizin 10, Herausgegeben von Udo Schagen und Sabine Schleiermacher, Forschungsschwerpunkt Zeitgeschichte. Institut für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin, Charité – Universitätsmedizin Berlin, 1. Auflage – Berlin 2019 – ISSN 1432-3958
Nicht nur der Arzt wird zu einer gespaltenen Persönlichkeit, wenn sich ein Staatsgefüge etabliert, das den Menschen ausschließlich als Werkzeug für seine Begehrlichkeiten handhabt, sondern auch jeder einzelne Bürger, wenn er einer Zwangssituation ausgeliefert ist, zu entscheiden, ob er mit dem Zeitgeist geht oder mit ethischen Prinzipien bzw. dem von ihm geschworenen Eid des Hippokrates.

In der aktuellen Zeit wird erneut postuliert: Gesundheit sei ein verbrieftes Recht, ergo bestimme der Staat, was ein Bürger zu tun hat, um andere in dem Erhalt ihrer Gesundheit angeblich nicht zu gefährden. 
Dazu werden in bewährter Form die Medien genutzt, um in vielfältigster Form gegen „Menschen, die gegen den Strom schwimmen” , also selbst entscheiden, vorzugehen. Beispiele:

  • Slogan des Spiegel-Journalisten,Nikolaus Blome, vom Dezember 2020

„Ich hingegen möchte an dieser Stelle ausdrücklich um gesellschaftliche Nachteile für all jene ersuchen, die freiwillig auf eine Impfung verzichten. Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen.“

„Entsprechend empfehlen Experten wie der Virologe Christian Drosten eine Dreifach-Impfung. Dadurch senke allein die Wahrscheinlichkeit, sich überhaupt mit der Omikron-Variante zu infizieren, um 54 Prozent, so Drosten”

  • Klassifikation von Bürger in Risikogruppe, die bevorzugt die Impfung über sich ergehen lassen sollen, um in den Genuss der verbrieften „Volksgesundheit” zu kommen, obwohl der Nutzen der Impfung nicht bekannt ist. So werden Obdachlose als bevorzugt zu impfende Risikogruppe auch vom Deutschen Ethikrat unter Alena Buyx deklariert (Positionspapier November 2020). Begründung lt. RKI Protokoll, das Obdachlose als Risiko für schweren Verlauf klassifiziert werden müssen, da „fehlende Hygiene / Testkonzepte / Empfehlungen” (Krisenstabsitzung „Neurartiges Coronavirus ( Covid-19” – Ergebnisprotokoll vom 22.1.2020) attestiert werden. Dies, obwohl keine Daten über die Sicherheit des Impfstoffes vorliegen wie dieTable 57”Summery of Safety Concers belegt (hier Cormirnaty®, Risk Management Plan update 31. Mai 2024, Seite 121).  

    Aus risk Management Plan: COMIRNATY, COMIRNATY ORIGINAL/OMICRON BA.1, COMIRNATY ORIGINAL/OMICRON BA.4-5, COMIRNATY OMICRON XBB.1.5 (COVID-19 mRNA VACCINE) RISK MANAGEMENT PLAN, RMP Version number: 13., Date of final sign off: 31 May 2024

 

Es gibt keine absolute Schranke zwischen Gut und Böse 

„Es scheint, dass Ärzte im Allgemeinen nur allzu bereitwillig an den Bemühungen fanatischer, demagogischer oder heimlicher Gruppen teilnehmen, die Dinge des Denkens und Fühlens, des Lebens und Sterbens zu kontrollieren.” Robert J. Lifton: “The Nazi Doctors: Medical Killing and the Psychology of Genocide”, New York, 1986

Lifton, Gründungsmitglied der International Physicians for the Prevention of Nuclear War (1985) weist nach, dass die “Akkulturation zum Töten” es den Ärzten ermöglicht, eine faustische Abmachung, einen Pakt mit dem Teufel zu schließen. Das bedeutet,  jetzt jeden Wunsch erfüllt zu bekommen und erst im Jenseits an Mephisto die Seele abzutreten.
Das bekräftigt Lifton Überzeugung, dass nicht nur Ärzte, sondern “jeder von uns sich im Dienst am Bösen wiederfinden könnte”. 
Lifton bestätigt damit die Milgram-Experimente. 
Nicht „The Germans are different”, wie Milgram vor seinen Gehorsamheitsexperimente primär postuliert, sondern bestimmte Bedingungen geben die Legitimation dafür, im Namen von wem auch immer, sein Gewissen, seine Ethik, seinen Eid zu vergessen und gehorsam den Anordnungen des Staates/der Autorität zu folgen. Hannah Arendt nennt das die “Banalität des Bösen”.

Verstrickungen der Akteure, die „Volksgesundheit” im Namen der Vorstellungen einer Regierung durchzusetzen in der Vergangenheit und Gegenwart

Das Verrückte!

Der Nationalsozialismus sieht sich nicht als menschenverachtende Diktatur, sondern als „Förderer gesunden Lebens”

Die Forschung, so meint man, macht es möglich herauszufinden, wie man dem Ziel „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern” näher kommt. Forschung ist alles und man will jeden dazu benutzen, den man für die Gewinnung von Erkenntnissen nutzen, ausnutzen oder missbrauchen kann.
Ich rede nicht von einem Ziel im Nationalsozialismus, sondern von einem der Basis-Ziel der Agenda 2030, jetzt, in unserer aktuellen Zeit. An die Grundlagenforschung ist das 3. Ziel der unumkehrbaren Agenda 2030 geknüpft.

Die UN erklärt das Jahr 2022 zum „Internationalen Jahr der Grundlagenforschung für nachhaltige Entwicklung“.

„Wir brauchen mehr Grundlagenwissenschaften, um die Agenda 2030 und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) zu erreichen. Dies ist die Botschaft, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2021 an die Welt gesendet hat, als die Mitgliedstaaten die Resolution zur Verkündung des Jahres 2022 zum Internationalen Jahr der Grundlagenwissenschaften für nachhaltige Entwicklung (IYBSSD2022) genehmigten.”

Die Vereinten Nationen – Bildung, Wissenschaft und Kultur der UNESCO – hatten bereits 2019 empfohlen, die Bedeutung der Grundlagenforschung durch ein Internationales Jahr zu ehren.
2021 wird der globale Großversuch der Grundlagenforschung mit der Verabreichung des Covid-19- modRNA-LNP-„Impfstoffes” gestartet. Das war die Option, die „tödliche Pandemie” in den Griff zu bekommen und es als bewiesen postuliert worden ist, dass nur die C19-Impfung” hilft. Angeblich, so wurde und wird vermittelt, sei die C19-mRNA-Impfung jedoch eine Routineimpfung und keine Grundlagenforschung.
Das ist eine Falschbehauptung.
Die Impfstoffhersteller bestätigen in ihren Fachinformationen, dass sie über keine Daten des risk-benefit-impact verfügen, insbesondere nicht für die als Risikogruppen Definierten. Dies gilt zum Start der Impfkampagnen und noch 2 Jahre nach Verimpfungen von Millionen von Dosen. Beispielgebend die Fachinformationen von Pfizer&BioNTech aus dem Oktober 2023 der EMA.

Folglich handelt es sich um Forschung und nicht um eine Anwendung einer als überwiegend nützlich bewiesenen Behandlung.

Forschung definiert sich als „die Suche nach neuen Erkenntnissen sowie deren Dokumentation und Veröffentlichung”.
Ob es sich bei der modRNA-LNP- Verabreichung um eine Kombination von Grundlagenforschung und angewandte Forschung oder reine angewandte Forschung handelt, ist letztendlich ein wissenschaftlicher Disput. 
Kein Zweifel ist jedoch gegeben, sofern keine eindeutigen Nutzen-Risiko-Auswirkungen vorgelegt werden können, ist der potentielle Impfling zwingend darüber aufzuklären, da die Forschung darüber noch nicht abgeschlossen ist.

Wiederholend ist geurteilt worden, dass die Aufklärung den Nutzen der Impfung zutreffend schildern muss und nicht begründete Dramatisierungen einer unterbliebenen Schutzimpfung zu unterlassen sind. Dies deckt sich auch mit den aktualisierten Vorgaben der STIKO zur Aufklärung (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim RKI: Epidemiologisches Bulletin, 4/2024, 25. Januar 2024, Seite 30ff). 

Parallelen: Im Namen der Wissenschaft und im Auftrag des Staates

Josef Mengele, der Todesengel – einer der biomedizinischen Forscher in Auschwitz, ist der am häufigsten zitierte medizinische Verbrecher des letzten Jahrhunderts. 
Mengele steht stellvertretende für eine große Anzahl von Wissenschaftler und Ärzte, die mit einem Federstrich, weil die Regierung fordert, den Anordnungen und vorgegebenen Gesetzen des Staates zu folgen. 
An diesem anthropologischen Institut, das 1927 am Kaiser Wilhelm-Institut gegründet wird, arbeitet Josef Mengele. Es trägt den stolzen Namen: Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik. Zuvor hatte Mengele Medizin und biologische Anthropologie studiert und 1935 an der Uni München im Fach biologische Anthropologie promoviert. 1937 wechselt Mengele zum Institut für Erbbiologie und Rassenhygiene in Frankfurt und promoviert dort ein zweites Mal. 
Mengele entwickelt sich zusehends zum Anhänger der nationalsozialistischen Rassenlehre, überzeugt, dass die Deutschen anderen Rassen überlegen seien. Mengeles Vorgesetzter und Mentor, Otmar von Verschuer, ebenfalls Verfechter des biologisch begründeten Rassismus, wie so viele in dieser Zeit und das nicht nur in Deutschland, sondern auch anderen Ländern.
Von Verschuer beriet zusätzlich zu seiner Forschungsarbeit  mit seinem Team, darunter auch Mengele, die NS-Behörden bei der Fragestellung, wann eine Person nach den Nürnberger Gesetzen als deutsch einzustufen sei. Mengele und seine Kollegen begutachteten auch Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen oder mentalen Verfassung nach damaligem Recht mitunter für eine Zwangssterilisation oder ein Eheverbot in Frage kamen.

Dennoch wird Mengele bescheinigt, primär kein Anhänger des Nationalsozialismus zu sein. 1938, nach zwei Jahren Berufstätigkeit, tritt er mit 27 Jahren in die NSDAP ein und der SS bei. 1940 wird er zur Wehrmacht eingezogen und meldet sich einen Monat später für den medizinischen Dienst bei der Waffen-SS, wird an der Ostfront eingesetzt.
1943 kehrt Mengele nach Deutschland zurück, arbeitet wieder für seinen Mentor Prof. Dr. Otmar Freiherr von Verschuer, der in der Zwischenzeit zum Direkter des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Antroplogie aufgestiegen ist.  Mengele wird am 30. Mai 1943 nach Auschwitz versetzt, um speziell die „Zwillingsforschung” und die Forschung über „spezielle Blutreaktionen auf Infektionskrankheiten” (gezielte Infizierung von KZ-Gefangenen mit Tuberkulose, um ihre rassisch bedingte Widerstandskraft gegen diese Krankheit zu beobachten) voranzutreiben. Nachweislich schickt er Proben von fast all seinen „Experimenten” an das Kaiser -Wilhelm-Institut, die sein Mentor von Verschuer verarbeitet, zum Teil auch mithilfe des Dekans des KWI.
Unklar ist bis heute, ob die Versetzung von Mengele auf seinen Wunsch hin geschieht, Mengele von der Regierungsbehörde dorthin versetzt wird oder sein Mentor und Lehrer von Verschuer ihn dorthin versetzen läßt, um die Zwillingsforschung vorantreiben zu können. Denn 1944 berichtet von Verschuer ohne Zurückhaltung in der von ihm gegründeten medizinischen Fachzeitschrift „Der Erbarzt”:

„Als Mitarbeiter in diesem Forschungszweig ist mein Assistent Dr. med. et Dr. phil. Mengele eingetreten. Er ist als Hauptsturmführer und Lagerarzt im Konzentrationslager Auschwitz eingesetzt. Mit Genehmigung des Reichsführers SS werden anthropologische Untersuchungen an den verschiedensten Rassengruppen dieses Konzentrationslagers durchgeführt“

Nach dem Krieg, 1946, gibt von Verschuer eine eidesstattliche Erklärung für Mengele ab:

„Ein Assistent meines früheren Frankfurter Instituts, Dr. M. …(Mengele) wurde gegen seinen Willen als Arzt an das Lazarett des Konzentrationslagers Auschwitz kommandiert; alle, die ihn kannten, bekamen zu erfahren, wie unglücklich er darüber war und wie er unermüdlich Versuche unternahm, ein ablösendes Kommando zur Front zu erreichen, leider vergeblich. Von seiner Arbeit ist nur bekannt geworden, daß er sich bemüht hat, den Kranken ein Arzt und Helfer zu sein.“
Vgl. https://www.uni-frankfurt.de/65344218/100_jahre_goethe_uni_und_dr_mengele_vortrag_ortmeyer_4er.pdf

Um bei dem Metapher von Lifton zu bleiben, Mengele habe aber dennoch eine faustische Abmachung getroffen, um unter der Schirmherrschaft seines Mentors von Verschuer und der hoheitlichen Zustimmung durch die verantwortlichen Gesetzgeber forschen zu können.

Die Zwillings-Forschung von Otmar von Verschuer wird in der Zeit von 1932 bis 1939 von der Rockefeller-Stiftung großzügig finanziert. Es wird von einer engen kalifornische Verbindung zwischen den Eugenikern der USA und den Nazis gesprochen und, dass Hitler die Idee der Eugenik aus Kalifornien übernommen habe. So schreibt der Investigativjournalist Edwin Black:

“[T]he concept of a white, blond-haired, blue-eyed master Nordic race didn”t originate with Hitler” 

Vgl: Black, Edwin. “3. Eugenics and the Nazis: The California Connection”. Beyond Bioethics: Toward a New Biopolitics, edited by Osagie K. Obasogie and Marcy Darnovsky, Berkeley: University of California Press, 2018, pp. 52-59. https://doi.org/10.1525/9780520961944-008)
In der Eugenik führten die Vereinigten Staaten und Deutschland folgte (Jerusalem Post2012).

1949 wird von Verschuer korrespondierendes Mitglied der neu gegründeten American Society of Human Genetics, die von amerikanischen Eugenikern und Genetikern organisiert wird. 1950 wird von verschuer Dekan am neuen Institut für Humangenetik und Ehrenmitglied zahlreicher genetischer Gesellschaften wie die Italienische Gesellschaft für Genetik, die japanische Gesellschaft für Humangenetik und Anthropologische Gesellschaft Wien.

Von diesen Ärzten und Wissenschaftlern gibt es zahlreiche, die an Menschen Forschungen durchführten, die man als unwertes Leben einstufte oder als Untermenschen, die folglich unterhalb des Menschen stehend und daher wie Laborratten behandelt werden können.
Beispielgebend sollen angeführt werden:

  • Die Biologin Dr. rer. Nat. Karin Auguste Ella Magnussen. Diese erhielt von Mengele Augen Ermordeter aus Auschwitz, um am KWI unter Prof. von Verschuer die Vererbung der Augenfarben genetisch wie hormonell zu beforschen. Magnussen erhielt dafür Gelder von der Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG).

Daher einige Worte zur Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Diese wird 1920 gegründet, 1934 werden während des Nationalsozialismus in diese „Volksforschung“ 1,2 Milliarden Reichsmark investiert. Damit werden durch die DFG alle Menschenversuche in den Konzentrationslagern gefördert.

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Heute noch ist die DFG eine fachübergreifende Einrichtung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung in der Bundesrepublik Deutschland. Die DFG verfügt über einen Förderungsetat von rund 3,9 Milliarden € (vom Bund  ca. 69,7 %,  von den Länder ca. 29,4 %), mit dem über 30.000 Projekte unterstützt werden. Dazu gehören auch Gen-Forschungen inklusive Mensch-Tier-Chimären oder synthetische Biologie. Hier nur ein kleiner Ausschnitt, besonders interessant bei der aktuellen Diskussion um gentechnische „Impfstoffe” gegen Krebs der Firmen BionTech&Pfizer, aber auch Moderna, die bereits bei den modRNA-Impfstoffstoffen mit jedem erdenklichen Täuschungsmanöver aufgewartet sind. Bekanntermaßen haben McKernan, Buckhaults, Speicher, Rose – grundlagenforscher nachgewiesen, dass die modRNA-LNP-Covi19-„Impfungen”, eigentlich als Gentherapie zu klassifizieren, in den Zellkern Chromosom 9 und 12 eindringen und kanzerogen wirken können.

Die Liste der Ärzte, die dem Nationalsozialismus zu Diensten waren und unvorstellbare Gräueltaten im Namen der Wissenschaft durchführten ist lang (Link).
Viele diese Ärzte haben nach 1945 wieder in leitenden Stellen gearbeitet und die am T4-Programm beteiligte Ärztin Rosemarie Albrecht, wird in der DDR sogar verdiente Ärztin des Volkes und erhält eine Professur für HNO-Heilkunde. 

Diese Gräueltaten sind nicht, wie häufig dargestellt, nur auf den Nationalsozialismus in Deutschland beschränkt.
Immer dann, wenn ein Staat meint übergriffig werden zu dürfen und seine im unterstellten Resort mißbraucht, werden extreme Menschenrechtsverletzungen, wissenschaftlich akribisch, an Unschuldigen bis zur Tötung begangen. Dies soll nur ein Beispiel aus den USA sein:

Leichenraub im Namen der Bombe

Wie viele Atombombentests hält die Menschheit aus? Um diese Frage zu beantworten, starteten US-Wissenschaftler im Kalten Krieg das „Projekt Sunshine”. 
In einem Part sammeln die US-Wissenschaftler weltweit Gewebeproben von Toten ein – und schrecken dabei auch vor Leichenschändung nicht zurück. Insgesamt 9000 menschliche Gewebeproben von überall auf der Welt untersuchten US-Forscher unter diesem harmlos klingenden Codenamen, so der Spiegel der 2013. 
Aber die US-Journalistin Eileen Welsome offenbart in ihrem Buch „The Plutonium Files: America’s Secret Medical Experiments in the Cold War” Erschreckendes. 
Streng geheim werden im Zeitraum der 1940er bis in die 1999er  wissenschaftliche Versuche an Männer Frauen und Kindern durchgeführt. Menschenversuche wie zum Beispiel Injektionen von radioaktiven Substanzen an schwangere Frauen in New York. Die Schwangeren werden belogen, dass sie diese Spritzen bekommen, weil Sie einen Eisen- und Vitaminmangel aufweisen. Man will sehen, welche Auswirkungen Radioaktivität auf Föten und Embryos hat. 

Es sind Ärzte, die diese Versuche durchführen, dafür lügen, betrügen und Menschen missbrauchen. 
Am 15. Januar 1994, fast 50 Jahre nach dem Start der Versuche, setzt Bill Clinton einen beratenden Ausschuss für Strahlenexperimente ein, um die Verwendung von Menschen als Gegenstand staatlich finanzierter Forschung mit ionisierender Strahlung zu untersuchen und darüber zu berichten (ACHRE).
Es wird über Versuche an Hoden bei Gefangenen berichtet, über menschliche Experimente in Verbindung mit Bombentest, es werden Ganzkörperbestrahlungen und Injektionen von Radioisotopen bei kranken Patienten durchgeführt, Versuche an Kindern, da diese Gruppe am ehesten durch ihre Teilnahme an dieser Forschung geschädigt wird und wahrscheinlicher als andere ehemalige Probanden, noch am Leben sind für Nachuntersuchungen. 

Schluss! Es sind Versuche an zig Tausenden, die vor der Öffentlichkeit geheim gehalten werden. 
In Kapitel 18. Empfehlungen des ACHRE steht:

„Die Untersuchung des Ausschusses konzentrierte sich auf Forschung, die von der Regierung zum Wohle der Öffentlichkeit durchgeführt wurde – die Förderung und den Schutz der nationalen Sicherheit und die Förderung von Wissenschaft und Medizin. Das Streben nach diesen Zielen – heute sowie gestern – bedeutet zwangsläufig, dass einige Personen zum Wohle des Allgemeinen gefährdet sind. Die Vergangenheit zeigt uns, dass die Forschung Früchte von unkalkulierbarem Wert tragen kann. Leider hat das Verhalten der Regierung in Bezug auf einige in der Vergangenheit durchgeführte Forschungen jedoch ein Vermächtnis des Misstrauens hinterlassen. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass in Zukunft die Ziele der nationalen Sicherheit und der Förderung der Medizin nur durch Mittel erfolgen, die die Würde, Gesundheit und Sicherheit der Personen und Gruppen schützen, die dabei gefährdet werden können…Einiges von dem, was an der Vergangenheit bedauerlich ist, ist passiert, zumindest teilweise, weil wir als Bürger es geschehen lassen. Lassen Sie uns alle von den Lehren der Geschichte daran erinnert werden, dass die beste Absicherung für die Zukunft eine informierte und aktive Bürgerschaft ist. (Link)

Fazit

Wie schon das Advisory Committee on Human Radiation Experiments (ACHRE) der US unter Präsident Clinton formuliert und auch der deutsche Ethik Rat bestätigt, was auch alle Ärzte, Wissenschaftler und Politiker wissen:

Wir sind uns jedoch bewusst, dass Vorschriften und Richtlinien keine Garantie für ethisches Verhalten sind…” 

Prof. Otmar von Verschuer schreibt nach seiner Emeritierung 1965 (Prof. für Humangenetik an Uni Münster):

„Von der nationalsozialistischen Ideologie war ich – schon als Glied der bekennenden Kirche – durch einen breiten Graben getrennt” 
Vgl .: Ernst Klee: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945. 2001, 978-3-10-039310-4

Zuvor hatte Verschuer 1961 noch an der 7. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Anthropologie in Tübingen teilgenommen hat, die vom  ehemaligen Prorektor und ordentlichem Professor für Rassenbiologie an der Universität Tübingen, dem SS-Hauptsturmführer Wilhelm Gieseler, federführend veranstaltet wurde: Welch faustischer Charakter und das im Namen der Wissenschaft und der “Volksgesundheit”! Ein Rückfall in den “Baals-Kult”, der die Einen zu Göttern erhebt und die Anderen entrechtet, zu Tieren erniedrigt und diese zur Forschung ad libitum preisgibt.

Häufig wird betont, dass Ärzte gegen die Regierung antreten müssten, zumindest aufbegehren sollten. Ärzte allein werden es nicht schaffen, eine menschenverachtende Regierung zu stürzen. Es ist diesem Berufsstand auch nicht aufzubürden, Robin Hood zu verkörpern. Was aber der Arzt in jedem Fall machen muss und auch kann, ist sich an den von ihm geschworenen Eid zu halten. Prägnante Beispiele sind:

Prof. Ferdinand Sauerbruch:
Sauerbruch hat unabhängig von jeder Rassenvorgabe, ideologischen Verblendungen, alle Patienten behandelt (operiert), ob Szinti und Roma oder Juden. Letzteren hat Sauerbruch sogar nachweislich geholfen, das Land zu verlassen wie mehrfach nachgewiesen worden ist. Von Sauerbruch stammt der Satz: 

„Es gibt keinen Nazi-Krebs, es gibt keinen jüdischen Krebs, für mich gibt es nur Krebs. Und der wird behandelt.“

Gerhard Katsch 1928 Direktor der Medizinischen Klinik und Professor für Innere Medizin an die Universität Greifswald und 1930 Mitbegründer des Diabetiker- Bundes

Professor Gerhard Katsch:
Katsch ist der Lehrer meines diabetologischen Lehrers, Dr. Volker Schliack. Einer der berühmtesten Diabetologen Deutschlands. Katsch half nicht nur seinen jüdischen Verwandten und Arbeitskollegen, sondern verhinderte auch, dass diabetische Kinder als „unheilbar” krank eingestuft und damit der Euthanasie zugeführt wurden, also der Ermordung. Er prägte den legendären Slogan, der noch heute seine Gültigkeit hat:

Unser Ziel ist, den Diabetiker mitten ins Leben hinein und auf sich selbst zu stellen, ihn zu lehren, nicht durch Reden, sondern durch praktische Erziehung unter Heranziehung von Vorbildern, daß er sich als bedingt Gesunder in den verschiedenen Berufen behaupten und entfalten kann und nicht als Stoffwechsel-krüppel und Befürsorgter durchs Leben zu schleichen braucht.”

Nicht jeder hat die Berühmtheit und das fachliche Können eines Sauerbruch oder eines Katsch und dennoch haben nicht nur im Nationalsozialismus viele Ärzte zu ihrem Eid gestanden, sind  geflohen, haben im Widerstand gelebt, sind dafür ermordet worden oder haben in KZ- Hilfeleistungen geboten. 

Auch Ärzte in dieser Corona-Pandemie haben sich an ihren Eid gehalten, haben Patienten und Laien aufgeklärt, geholfen, alternative Therapien angewandt. Noch immer werden diese Ärzte dafür angegriffen, beschimpft, entlassen, verklagt. Diesem haltlosen Zustand muss ein Ende gesetzt werden.

Nicht nur um des Rufes der Ärzte willen, sondern vor allem um das Vertrauen der Menschen zueinander, dass Niemand die Würde des Menschen, die Human right erneut mit Füßen treten darf oder befugt ist, die Selbstbestimmung für welches postulierte Ziel auch immer, außer Kraft zu setzen.
Zumal die Akteure dieser haltlosen Anweisung schon die nächste Pandemie, ob natürlich ausbrechend oder durch Menschenhand forciert, schon auf der Tagesordnung steht. 

Die einzige gesicherte Schlussfolgerung ist daher, der Arzt kann niemals „hoheitliche” therapeutische Aufgaben übernehmen oder per Diktat durch eine Regierung zugewiesen bekommen. Wenn das erneut implementiert wird, werden Verbrechen an der Menschlichkeit wieder en vogue. 
Es würde sogar soweit gehen, wenn Ärzte erneut zu Spielbällen politischer Begehrlichkeiten werden, dass Ärzte und Wissenschaftler, die sich an menschenverachtenden Experimenten beteiligt haben, zu rehabilitieren sind.
Das darf unter keinen Umständen und für Niemanden gelten! Verbrechen, Fehlentscheidungen, die zu chronischen Komplikationen oder gar zum Tod führen, wenn sie im Auftrag des Staates durchgeführt werden sollen, weil die faustische Mentalität im Menschen Überhand gewinnt.
Daher ist das Urteil des OLG Stuttgart falsch.

Der Arzt ist vollumfänglich für sein Handeln verantwortlich. Er ist und darf nie zum Helfershelfer oder im Auftrag einer dritten Person handeln. Er ist und bleibt an den Hippokrates, den Nürnberger Kodex gebunden, hat das Genfer Ärztegelöbnis einzuhalten, welches auf den vor 2500 Jahren definierten ethischen Grundsätzen basiert.

Wer diesen aktuell verkündeten Weißwascheffekt  der impfenden Ärzte im Namen der Regierung zulässt, rehabilitiert nicht nur Verbrechen des Nationalsozialismus, sondern macht den Weg frei für jede beliebige Form der Verletzung der Würde der Menschenrechte und Selbstbestimmung, der Missachtung der Human Rights. 

Zwingende Empfehlung:

Ohne Zweifel sollte und kann sich jeder impfen lassen, jedoch sollte er das erst nach vollständiger Aufklärung durch den impfenden Arzt durchführen lassen. Sofern die gebotene Aufklärung zu der ein Arzt verpflichtet ist, nicht erfolgt ist, hilft auch keine Diskussion oder Aufarbeitung, wie jetzt vielfach gefordert wird, die ohne Konsequenzen bleibt, sondern nur:

Klagen, klagen, klagen, gegen die Körperverletzung, damit dieser Spuk in die richtige Richtung gelenkt wird. Denn es ist unübersehbar – die neue Pandemie steht bereits vor der Tür, selbst das Corona-Virus wird erneut bemüht, die Menschen in Angst zu versetzen.

https://evidenzdervernunft.solutions/2024/04/09/kasa-kaum-aufklaerung-schadensersatz-anklage/