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IMPFUNG

Eine Impfung (Schutzimpfung, Vakzination, Vakzinierung) ist die Gabe einer Substanz (Arzneimittel), um eine Reaktion des Körper gegen einen bestimmten Infektionserreger oder eine bestimmte Infektionskrankheit zu erzielen, so dass der Geimpfte vor einer Ansteckung mit dieser Erkrankung geschützt  wird.

Die Impfung wird als vorbeugende Maßnahme gegen Infektionskrankheiten entwickelt. Im Rahmen der Covid-19 Impfungen werden vorrangig mRNA-Impfstoffe, Vektor-Impfstoffe und proteinbasierte Impfstoffe eingesetzt.

 

Ziel der Impfung

 das Ziel der Impfung ist Immunität =  immunitas = Schutz vor einer Krankheit oder einem Leiden durch ein abgestimmt agierendes Abwehrsystem des Körpers, auch Immunsystem genannt.

Das Immunsystem umfasst unzählige Organe wie Lymphknoten, Thymus, Milz, spezifische Ablagerungen von lymphatischem Gewebe im Magen-Darm-Trakt und Knochenmark und hochdifferenzierte Zellen sowie Gene, die nur in geringem Maß bisher in der Routine Diagnostik bestimmbar sind. Dazu zählen beispielsweise natürliche Killerzellen, Lymphozyten, Makrophagen, B-Zellen und T-Zellen, Antikörper

Zweck und Sinn der Impfung
Eine Vielzahl von Menschen in kurzer Zeiteinheit in den Zustand zu versetzen, ihre Abwehrkräfte (Immunsystem) so zu stimulieren, dass sie entweder gar nicht an dem Erreger/Gift erkranken oder nicht schwer erkranken bzw. nicht vor der durchschnittlich, statistisch belegten, Lebenszeit versterben.

Dieser allgemeingültig Algorithmus deckt sich mit den Vorgaben der WHO, die im Oktober 2021 erneut definiert: „Das unmittelbare Ziel der globalen COVID-19-Impfstrategie ist es, Todesfälle, schwere Krankheiten und die allgemeine Krankheitslast zu minimieren, die Auswirkungen des Gesundheitssystems zu beschneiden, die sozioökonomische Aktivität vollständig wieder aufzunehmen…” (Strategy to Achieve Global Covid-19 Vaccination by mid-2022 WHO〔2021〕)

 

Nutzen-Risiko-Analyse

Eine Nutzen-Risiko-Analyse ist die komplexe Bewertung, die ein Arzt vor der Verabreichung einer bestimmten Form der Arzneimitteltherapie vornehmen muss. Da viele Medikamente Nebenwirkungen haben können, die (im Verlauf der Behandlung) schädlich sein können, muss das individuelle Gesamtrisiko einer bestimmten Form der medikamentösen Therapie gegen die Gesamtbedrohung durch den unbehandelten Krankheitsprozess (oder die Behandlung mit einem alternativen Medikament) abgewogen werden (vgl. Dictionary of Cell and Molecular Biology, 27 Sept. 1997). Dieses Abwägung erfolgt auf der Grundlage der wegweisenden Definition der Evidence based Medicine von David Sackett aus dem Jahr 1997: „EbM ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten. Die Praxis der EbM bedeutet die Integration individueller klinischer Expertise mit der bestmöglichen externen Evidenz aus systematischer Forschung. Mit individueller klinischer Expertise meinen wir das Können und die Urteilskraft, die Ärzte durch ihre Erfahrung und klinische Praxis erwerben…“

Die Nutzen Risiko-Analyse gilt desgleichen für eine Impfstoffentwicklung, nachzulesen im Bundesgesundheitsbl 2014 DOI 10.1007/s00103-014-2109-y: “Von der Zulassung von Impfstoffen zur Empfehlung durch die Ständige Impfkommission in Deutschland.” So heißt es darin u.a.: …”Die mit der Anwendung von Impfstoffen verbundenen Risiken dürfen daher – um für den Impfling noch akzeptabel zu sein – nur sehr gering sein.”

Kontraindikationen

Kontraindikationen sind Bedingungen, die bei dem potentiellen Empfänger eines Medikamentes, das Risiko einer schwerwiegenden Nebenwirkung (NW) erhöht. Die Ursachen für die schwerwiegenden NW können in der Zusammensetzung der Bestandteile des Impfstoffes begründet sein oder in der Gefahr, dass eine bestehende Krankheit durch die Gabe des Medikamentes (hier der Impfstoff) sich verschlechtert, erneut zum Ausbruch kommt (Exacerbation) oder durch die Gabe des Medikamentes/ Impfstoffes andere schwerwiegende Symptome ausgelöst werden können.

Anders ausgedrückt: Eine Kontraindikation ist ein Faktor (z.B. Alter, bestimmte Vorerkrankungen, Verletzungen etc., aber auch Zustände wie z.B. Schwangerschaft), der gegen eine bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahme (z.B. die Verabreichung eines Medikamentes) spricht. Wird eine Kontraindikation ignoriert, kann daraus die Schädigung eines (Organ-)Systems oder die Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung resultieren (vgl. DocCheckFlexikon)

A contraindication is a specific situation in which a drug, procedure, or surgery should not be used because it may be harmful to the person (vgl. MedlinePlus)

Impfung ja oder nein?

Niemanden bleibt verborgen, dass die Regierung mit Ihren “Experten” darauf abgezielt, möglichst viele Menschen gegen Covid.19 impfen zu lassen. Aktuell besteht keine Impfpflicht, jedoch wird von den gewählten Vertretern des Souveräns, unter dem Mäntelchen des Paternalismus, zunehmend diese Überlegung thematisiert. Gleichzeitig wird über einen indirekten Impfzwang (Kontrolle durch Arbeitgeber, Einschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben) der Bürger genötigt, sich impfen lassen zu wollen. So schreibt das Bundesministerium für Gesundheit : “Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen, um sich vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich und unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet. Schutzimpfungen haben nicht nur eine Wirkung auf die geimpften Personen (Individualschutz), sondern können indirekt auch nicht geimpfte Menschen vor einer Erkrankung schützen, da sie die weitere Verbreitung einer Infektionskrankheit stoppen oder verringern (Gemeinschaftsschutz)”.

Diese Aussage des Bundesministeriums ist in dieser Form nicht zutreffend, da “das akzeptable Nutzen-Risiko-Verhältnis in einer bestimmten Situation ein individuelles Urteil des Patienten oder des verschreibenden Arztes ist” (Konzepte in der Nutzen-Risiko-Bewertung)

Impfpflicht - Januar bis Juni 2022

Der Herbst verspricht heiß zu werden

Seit Monaten ist ein Tauziehen mit allen emotionalen Mittel, inklusive Nötigung, Einschüchterung, Spaltung nachweisbar.

Österreich hat die Impfpflicht Ende Juni 2022 auf’s Eis gelegt. Deutschland rangelt um den richtigen Weg, die Impfpflicht doch noch auf den Weg zu bringen. Vorerst scheint ein Burgfrieden vereinbart zu sein, aber der Schein trügt. Karl Lauterbach hat bereits seinen 7 Punkte-Plan für den Herbst in den Ring geworfen. Ziel sei es, „die Impflücke zu schließen und die vierte Impfung zu bewerben; insbesondere in der älteren Bevölkerungsgruppe“. Maskenpflicht in Innenräumen, Testen, Kontaktbeschränkungen, Hotspot Deklarierungen aufgrund des Biomarkers PCR –  kurz gesagt, alles  erneut, was die Menschen bereits seit zwei Jahre in Atem gehalten hat und vielleicht noch ein wenig mehr, da die einzelnen Punkt von Lauterbach weder ausgegoren noch hieb-und stichfest sind. Panikvorbereitung scheint erneut angesagt. (https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-sieben-punkte-plan-lauterbach-1.5606775). Denn Lauterbach plant, nach dem üblichen Orakeln einer “Expertengruppe” ein überarbeitete Version des Infektionsschutzgesetzes. Denn schon wieder schaut Lauterbach in seine “blaue Kugel” und prognostiziert bei politischen Fehlvorgaben mit seinem Dauerstatement “Ohne weitere Maßnahmen wäre ansonsten mit 1500 Corona-Toten pro Woche zu rechnen”. Darum, wer sich nicht überraschen lassen will, soll den Sommer durchaus genießen, aber nicht unvorbereitet in den Herbst schlittern.

Ein wenig Historie:

In § 20 Abs. 6  des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. (WD 3 – 3000 – 113/21 ⎢15.06.2021 – Deutscher Bundestag)

Am 10.12.2021 erfolgt der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie  (Bundesrat Drucksache 830/21)

Wichtig zu wissen:

„§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

  1. Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen.Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. Rettungsdienste
  12. sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  13. medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  15. Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz- buch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wichtig zu wissen: Kontrolle und Sanktionen

Arbeitgeber obliegt Kontrolle⎜ Dokumentation:

  • Impfnachweis (Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes)
  • Genesenen-Nachweis (§ 20a Abs. 2 IfSG)
  • ärztliches Zeugnis dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann

Der Gesetzgeber empfiehlt die Daten in einer Gesundheitsakte beim Arbeitgeber zu erfassen.

Sanktionen bei Verletzungen

Verletzen Arbeitgeber ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, beschäftigen etwa Mitarbeiter trotz eines Beschäftigungsverbots weiterhin, handeln sie ordnungswidrig. Im § 73 IfSG Absatz (2) wird ausgeführt:

“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.”

Auch Beschäftigte, die gegen die Impfpflicht verstoßen, etwa durch Fälschungen oder Missachtung des Beschäftigungsverbots, handeln ordnungswidrig und können Bußgelder bis zur gleichen Höhe nach dem IfSG erhalten und bei Fälschungen auch Straftatbestände des StGB erfüllen.

In Deutschland ist Nichtimpfen als Ordungswidrigkeit geplant. In Österreich als Kriminalisierung der Impfverweigerer.

Wichtig zu wissen. Jeder Arbeitgeber kann Verantwortung zeigen und die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen/Atteste anerkennen.  Dazu gehören speziell Immunitätsnachweise und/oder Kontraindikation gegen die Impfung. Der Arbeitgeber muss keinen seiner Angestellten an das Gesundheitsamt melden. Wenn er Rückgrat und Wissen hat, dann überträgt er die Entscheidung, ob einer seiner Angestellten geimpft werden soll oder nicht, nicht einer übergeordneten Behörde, sondern nimmt seine Fürsorge- und Vorsorgepflicht wahr (Verweis auf 11 ArbSchG, 3 ArbMedVV), seinen Mitarbeiter zu schützen.

Ausblick: Die allgemeine Impfpflicht

Gestärkt von dem Rückenwind durch die Verfassungsrichter soll der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Corona-Impfpflicht entscheiden. Bund und Länder haben sich am 30.11.2021 darauf geeinigt, über eine allgemeinen Impfpflicht abstimmen zu lassen. 

Kein Fraktionszwang bei der Abstimmung oder situationselastische Wendehals-Taktik: Das ermöglicht der FDP, die bei der Wahl u.a. von der Skepsis gegen Corona-Einschränkungen profitierte und diese auch in den Koalitionsverhandlung stets betonte, einen gesichtswahrenden Rückzug zu vollziehen.

Wer darf Impfen?

Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker! bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die Bedingungen des §20b  Bundesrat Drucksache 830/21 erfüllen. Wichtig zu wissen: Es gelten identische Haftungsansprüche gegen die Impfenden, die auch für Humanmediziner festgelegt sind.

Impfpflicht und Grundgesetz

Vereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem  GG?

Art. 1 Abs. 2 S. 1 GG schützt die Menschenwürde und untersagt es, Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.

GG ausgehebelt?

Es wird die These aufgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Impfpflicht den „Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt, indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt“. Begründung: Durch die Impfpflicht wird die epidemische und rasante Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit schweren Verlaufsformen und die oben beschrieben Corona-Folgeschäden verhindert. 

Bezug genommen wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2006. Darin heißt es: „Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen

Reminder, die Begründung ist falsch!

Die Verbreitung, der schwere Katastrophenfall wird anhand des PCR-Testes postuliert. Der PCR Test ist jedoch kein Krankheitsmarker und belegt keine Krankheitsverläufe! (WHO) ; Altman & Bland). Dennoch lautet, entgegen evidentem Wissen die Diktion des Staates: positiver PCR Test  =  Ansteckungsrate  (R-Wert) = Beweis der Rasanz einer krankhaften Infektion = „Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. 

Zusätzlich belegen die PCR Statistiken des RKI seit der 1. KW 2020 bis 52 KW 2022: mit  Beginn der Pandemie  sind konsequent über 90% der Menschen in Deutschland PCR negativ,. Damit sind über 90% der Menschen nicht infektiös, somit ist das Postulat, einer „Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht gegeben und nicht haltbar!

Kontraindikationen bei Covid-19 Impfung

Kontraindikationen für Covid-19 Impfungen sind in der Summe nicht eruiert. Viele chronische Erkrankungen waren im Rahmen der Studien ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere  Autoimmunkrankheiten, die aktuell mindestens 100 verschiedene Krankheitsbilder umfassen (siehe Autoimmun Assocciation). Zahlreiche Fallberichte belegen jedoch, dass nach Covid-19 Impfung Autoimmunkrankheiten wieder aufflammen können oder sich verschlimmern. Insofern ist nicht nur bei autoimmunologischen Prozessen eine Einzelfallbewertung zwingend erforderlich, sondern bei allen chronische Erkrankungen notwendig, da man schlicht nicht Bescheid weiß, was diese Impfstoffe bewirken. So wird beispielsweise 2018 der Pionier der RNSA-Impfstoffe, Drew Weissman, in Nature zitiert  “…eine mögliche Sorge könnte sein, dass einige mRNA-basierte Impfstoffplattformen starke Interferonreaktionen vom Typ I induzieren, die nicht nur mit Entzündungen, sondern möglicherweise auch mit Autoimmunität in Verbindung gebracht werden, wie zum Beispiel Lupus erythematodes. Auch über das Auftreten von Fazialisparesen (Gesichtslähmungen) durch Typ-I-Interferon-Aktivität nach mRNA-Impfung wird seit Jahren in der Literatur diskutiert.

Somit gilt: das Maß aufklärungspflichtiger Risiken hängt von dem unmittelbaren Nutzen ab, den der Eingriff für den Patienten hat. Bei einer vorbeugenden Impfung ist jede – auch relativ unwahrscheinliche – Eventualität aufklärungsbedürftig. Die einseitige Betonung der rein statistischen Risikokomplikationsdichte ist von der Rechtsprechung mit verschiedenen Begründungen weitgehend aufgegeben worden. Zusätzlich hält die höchstrichterliche Rechtsprechung daran fest, dass jeder Eingriff in die körperliche oder gesundheitliche Befindlichkeit des Patienten – sei er behandlungsfehlerhaft oder frei von einem Behandlungsfehler – als Verletzung des Behandlungsvertrages und als rechtswidrige Körperverletzung zu werten ist, wenn er sich nicht im konkreten Fall durch eine wirksame Zustimmung des Patienten gerechtfertigt erweist (vgl. Karlmann Geiß, Arzthaftpflichtrecht). 

Absolute Kontraindikationen sind chronische Erkrankungen. Beispielhaft sollen Kontraindikationen bei Masern der WHO (2008) erwähnt werden: …außerdem ist Masernimpfstoff bei Personen kontraindiziert, deren Immunsystem aufgrund einer angeborenen Erkrankung, einer HIV-Infektion, einer fortgeschrittenen Leukämie oder eines Lymphoms, einer schweren bösartigen Erkrankung oder einer Behandlung mit hochdosierten Steroiden, Alkylierungsmitteln oder Antimetaboliten oder bei Personen, die eine immunsuppressive therapeutische Bestrahlung erhalten (WHO; UpToDate2022).

Relative Kontraindikationen sind vorübergehende Einschränkungen, die eine Impfung nach erneuter individueller Kontrolle möglich machen können. Zumeist gehören dazu akute Erkrankungen, die nach einer angemessenen Nachuntersuchungszeit  erneut auf ihren Fortbestand beurteilt werden sollten, um die Umfähigkeit des Impflings zu beurteilen.

Klärung, ob Impfunfähigkeit vorliegt:

  1. Legen Sie sich Ihre Krankengeschichte in einem Aktenordner an.
  2. Fordern Sie dazu von Ihrem behandelnden Arzt alle Unterlagen an. Ihr Arzt ist verpflichtet, Ihnen alle Befunde (bis auf persönliche Notizen) gegen eine Kopiergebühr herauszugeben. Siehe BGB §630g: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.”
  3. Loggen Sie sich unter “Erstmaliger Login für Teilnehmer” ein und gehen Sie die vorgeschriebenen Schritte durch.
  4. Laden Sie Ihre objektiven medizinischen Befunde, Arztberichte, Laborbefunde und Krankenhausberichte hoch.
  5. Ihr Anliegen, ob eine Impfunfähigkeit vorliegt wird durch erfahrene Fachärzte geprüft.

Link zum Antrag für eine Impfunfähigkeitsbescheinigung: siehe Impffähigkeit

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